Ausdruck vom 18.04.2024

URL: patente-stuttgart.de/index.php?page=publikationen_01008


© Sebastian Berger
zurück

Deutsches eingetragenes Design

Von Dipl.-Phys. Tobias Raible, Patentanwalt

1. Einleitung

In vielen Branchen wie z.B. in der Textilindustrie oder Möbelindustrie hängt der Erfolg eines Produkts maßgeblich von dessen Design, also dessen Form- und Farbgestaltung ab. In Branchen, in denen die technischen Aspekte der Produkte mehr im Vordergrund stehen, hat das Design ebenfalls eine große Bedeutung. Der wirtschaftliche Erfolg eines Haushaltsgeräts, Autos oder Möbelstücks kann ohne ein Mindestmaß an Design nicht eintreten, und über gutes Design lässt sich gegenüber ansonsten technisch gleichwertigen Produkten ein höherer Preis und Gewinn erzielen. Das Design und dessen Schutz werden dabei häufig als wesentlich für den Erfolg angesehen.

Im Folgenden wird nur das deutsche eingetragene Design beschrieben, dessen Schutz sich aus dem Designgesetz ergibt. Neben diesem können auch das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die internationale Eintragung nach dem Haager Musterabkommen einen Schutz in Deutschland begründen.

Das eingetragene Design wurde bis Ende 2013 als Geschmacksmuster bezeichnet.

2. Unterschied zu Patenten und Gebrauchsmustern

Vom eingetragenen Design einfach zu unterscheiden sind Patente und Gebrauchsmuster, welche eine technische Erfindung schützen. Neu entwickelte Produkte enthalten meistens sowohl technische als auch gestalterische Neuerungen. So kann z.B. bei einem neu entwickelten Lüfter mit besonders ausgeformten Lüfterflügeln durch ein Patent die in einem Patentanspruch mit Worten definierte Lüfterflügelform geschützt werden, weil durch diese eine Geräuschreduzierung erzielt wird. Durch ein eingetragenes Design kann außerdem die über eine Fotografie oder Strichzeichnung definierte Form des Lüfters auf Grund ihrer ästhetischen Wirkung geschützt werden.

3. Unterschied zu Marken

Marken wie z.B. BAYER® für Arzneimittel sollen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden, also auf deren Herkunft hinweisen. Als Marken sind auch dreidimensionale Gegenstände eintragbar. Eine naturgetreue Abbildung der Ware selbst, beispielsweise die Darstellung eines Stuhls für die Ware „Stühle”, wird jedoch üblicherweise wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig angesehen. Eine Eintragung der Ware selbst als Marke kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Ein neu gestaltetes Logo kann jedoch sowohl durch eine Marke als auch durch ein eingetragenes Design geschützt werden.

4. Unterschied zum Urheberrecht

Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht sondern dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werks. Geschützt sind auch Werke der bildenden Kunst, der Baukunst und der angewandten Kunst. Obwohl die Rechtsprechung in Einzelfällen Industriedesign als urheberrechtsfähig angesehen hat, z.B. im Falle von Möbeln von Le Corbusier, wird im Regelfall die hohe Anforderung des Urheberrechts an die Gestaltungshöhe nicht erfüllt und daher auch kein Urheberrechtsschutz gewährt.

5. Voraussetzungen für den Designschutz

Gegenstände, für die ein Designschutz erlangt werden soll, müssen die folgenden Schutzvoraussetzungen erfüllen:

a) Design
Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Beispiele sind Schmuck, Tapeten, Möbel, Vasen, Fahrzeuge, Elektrogeräte, grafische Symbole, Icons und typografische Schriftzeichen. Auch Teile von Waren wie Scherköpfe für Rasierer und Zwischenfabrikate wie unbemalte Gemäldewände können schutzfähig sein. Nicht schutzfähig sind dagegen Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, abstrakte Ideen, ein allgemeiner Stil, eine allgemeine Mode oder eine abstrakte Farbe.

b) Neuheit
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag kein identisches Design offenbart worden ist, wobei Unterschiede in unwesentlichen Einzelheiten irrelevant sind. Offenbart ist ein Design, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag des Designs nicht bekannt sein konnte.

Neuheitsschädlich ist beispielsweise die Darstellung eines Kleids in einer schwedischen Fachzeitschrift oder die Darstellung eines Rasenmähers in dem Hauptkatalog der weltweit größten internationalen Rasenmähermesse in den USA.

Eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten wird gewährt, wenn ein Design der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde vom Entwerfer, dessen Rechtsnachfolger oder einem Dritten, der entsprechende Informationen vom Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat. Dasselbe gilt bei einer Offenbarung durch eine missbräuchliche Handlung. Wird für dieses Design innerhalb der Neuheitsschonfrist eine Designanmeldung eingereicht, so bleibt die eigene frühere Offenbarung bei der Beurteilung der Neuheit und der unten besprochenen Eigenart unberücksichtigt. Da viele Länder keine Neuheitsschonfrist gewähren, kann in diesen Ländern bei einer Veröffentlichung vor der Anmeldung kein Designschutz mehr erlangt werden. Wie bei allen gewerblichen Schutzrechten gilt: Erst anmelden, dann veröffentlichen.

c) Eigenart
Das Design muss Eigenart haben. Ein Design hat gegenüber einem älteren Design Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck des Designs von dem Gesamteindruck des älteren Designs unterscheidet. Dabei wird die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Eigenart eher gering sind, wenn viele Merkmale bereits durch gattungsspezifische Erfordernisse technisch oder funktionell vorgegeben sind (z.B. viereckige, flache Form der Bildschirmvorderseite, abgerundete Kanten zur Vermeidung von Verletzungen) oder es bereits eine große Variationsbreite von Erzeugnissen für einen konkreten Verwendungsbereich gibt (hohe Designdichte), da hierdurch zwangsläufig Ähnlichkeiten zu vorhandenen Designs auftreten und bereits kleinere Unterschiede relevant sind. Insgesamt sind die Anforderungen an die Eigenart eher gering.

6. Entstehen des deutschen eingetragenen Designs

Ein deutsches Geschmacksmuster wird durch eine Geschmacksmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erlangt.

Ein deutsches eingetragenes Design wird durch eine Designanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erlangt. Das DPMA bietet die hierfür notwendigen Formulare sowie hervorragende Merkblätter für die Anmeldung (R5701 - R5708) und Recherche auf der Internetseite http://www.dpma.de/design/formulare/index.html zum Herunterladen an. Die Anmeldung erfolgt durch Einreichung des ausgefüllten Anmeldeformulars R5703, einer Wiedergabe des Designs und Zahlung der amtlichen Gebühren. Es ist zwingend erforderlich, mindestens ein Erzeugnis aus der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs (auf Grundlage der Locarno-Klassifikation) anzugeben, für das das Design verwendet werden soll. Die Erzeugnisangabe sollte nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Die Einreichung kann elektronisch (Web-Anwendung DPMAdirektWeb oder lokal zu installierende Software DPMAdirekt, wobei letztere eine Signaturkarte und einen Kartenleser erfordert) oder in Papierform erfolgen. Eine Einreichung per Fax ist nicht möglich.

Zur Anmeldung berechtigt ist grundsätzlich der Entwerfer des Designs oder sein Rechtsnachfolger. Falls der Entwerfer Arbeitnehmer ist, und der Entwurf mit seiner Arbeit zu tun hat, ist der Arbeitgeber zur Anmeldung berechtigt. Beauftragt ein Unternehmen einen firmenfremden Designer zur Gestaltung eines Produkts, so ist der Designer zur Anmeldung berechtigt. Daher sollte in solchen Fällen bereits bei der Beauftragung vertraglich geregelt werden, wem das Recht zur Anmeldung des Designs zustehen soll.

In einer Designsammelanmeldung können bis zu 100 Designs angemeldet werden. Während bis 2013 alle Designs einer Sammelanmeldung einer gemeinsamen Warenklasse angehören mussten, können seit Januar 2014 beliebige Designs in einer Sammelanmeldung gemeinsam geschützt werden, auch wenn diese unterschiedlichen Warenklassen angehören.

Die Wiedergabe eines Designs geschieht durch mindestens eine farbige oder schwarzweiße fotografische oder sonstige grafische Darstellung (Strichzeichnung etc.) und bildet den wesentlichen Bestandteil des eingetragenen Designs, da ein Schutz nur für diejenigen Erscheinungsmerkmale begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden. Die Darstellung muss von hoher Qualität sein und den Formvorschriften (Merkblätter R5704 und R5701) genügen. Der Schutzgegenstand kann durch eine Beschreibung klarstellend erläutert oder eingeschränkt, jedoch keinesfalls erweitert werden. Unten folgen Praxistipps für die Wiedergabe von Designs.

Mit der Anmeldung wird eine amtliche Anmeldegebühr fällig (Merkblatt R5706). Im Mai 2014 betrug die Anmeldegebühr bei einer Einreichung in Papierform für eine Einzelanmeldung 70 Euro, und für eine Sammelanmeldung je Design 7 Euro, mindestens jedoch 70 Euro. Das deutsche eingetragene Design ist damit das mit Abstand günstigste eingetragene gewerbliche Schutzrecht. Bei der Beauftragung eines Patentanwalts oder Rechtsanwalts fallen weitere Kosten an.

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe um 30 Monate ab dem Anmeldetag bzw. — im Falle der Beanspruchung einer Priorität — ab dem Prioritätstag zu stellen. Hierdurch ermäßigt sich die Anmeldegebühr auf 3 Euro je Design, mindestens 30 Euro. Vor Ablauf der 30 Monate ab dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag muss eine Erstreckungsgebühr in Höhe von 4 Euro je Design, mindestens 40 Euro, nachgezahlt werden, da die Schutzdauer ansonsten bereits mit der Aufschiebungsfrist endet, also 30 Monate nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag. Nachteilig an dem Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung ist, dass das Design erst mit der Bekanntmachung als offenbart gilt und damit erst ab der Bekanntmachung jüngeren Designs entgegensteht, und dass während der Aufschiebung der Bekanntmachung nur ein Nachahmungsschutz besteht, so dass Dritte sich das Design nur bei entsprechender Kenntnis entgegenhalten lassen müssen. Wegen der genannten Nachteile ist der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung nur dann interessant, wenn das Design vorerst geheim gehalten werden muss. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn noch technische Schutzrechte auf das Produkt angemeldet werden sollen, oder wenn die Öffentlichkeit beim Markteintritt von dem neuen Design überrascht werden soll (Automobilindustrie), oder wenn mit einer schnellen Kopie des Produkts nach der Bekanntmachung gerechnet werden muss (Modeindustrie). Nach dem Wegfall des Geheimhaltungsgrunds sollte umgehend die nächstmögliche Bekanntmachung beantragt werden.

Das DPMA überprüft nur, ob die formalen Erfordernisse erfüllt sind. Ist dies der Fall, so wird die Anmeldung in das Designregister eingetragen, und der Inhaber erhält eine Eintragungsurkunde. Der Briefkopf aller amtlichen Schreiben des DPMA zeigt den Bundesadler und eine als senkrechter Strich stilisierte Deutschlandfahne. Bei amtlich anmutenden Zahlungsaufforderungen, die nicht diese Zeichen enthalten, sollte genau überprüft werden, ob sie wirklich berechtigt sind.

Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Alle fünf Jahre muss eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden, die pro Design nach dem 5. Jahr 90 Euro, nach dem 10. Jahr 120 Euro, nach dem 15. Jahr 150 Euro und nach dem 20. Jahr 180 Euro beträgt (Stand: Mai 2014). Bis zu sechs Monate nach der Anmeldung des deutschen eingetragenen Designs können Designanmeldungen im Ausland, eine internationale Eintragung und/oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität eingereicht werden.

7. Praxistipps für die Wiedergabe des Designs

Der Designschutz wird über die Wiedergabe des Designs definiert. Die Wiedergabe eines Designs muss mindestens eine Darstellung enthalten, und sie darf nicht mehr als zehn Darstellungen enthalten, wobei alle Darstellungen jeweils dasselbe Design betreffen müssen.

Bei einer Einreichung der Anmeldung in Papierform können die Darstellungen der Wiedergabe auf einem elektronischen Datenträger (CD, DVD) im JPEG-Format mitgeschickt werden. Für den Fall, dass der Datenträger nicht lesbar ist oder die Dateien ein falsches Format haben, kann als Sicherheit zusätzlich ein Ausdruck eingereicht werden.

Enthält ein Produkt mehrere Erzeugnisse, so sollte für einen breiten Schutz eine Sammelanmeldung eingereicht werden, in der jedes Erzeugnis als eigenes Design angemeldet wird. Die Abbildung 8.01 (DE 40209248-0006) zeigt einen Tisch, drei Stühle, zwei Vasen mit Blumen und ein Bild. Der hierdurch definierte Schutz ist extrem eng. Ein besserer Schutz könnte durch ein erstes Design für den Tisch und ein zweites Design für einen Stuhl erzielt werden. Wenn jedoch Erzeugnisse immer zusammen verkauft werden (Kehrschaufel und Kehrbesen), oder wenn sich die Eigenart erst aus der Kombination mehrerer Erzeugnisse ergibt (zusammensteckbare Salz- und Pfefferstreuer), sollte zusätzlich ein Design auf die Kombination angemeldet werden.

Enthalten die Darstellungen keine Farbe, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass es für den Schutz nicht auf die verwendete Farbe ankommt. Werden dagegen farbige Darstellungen verwendet, so wird der Schutz auch durch die Farbe bestimmt.

Bei dreidimensionalen Designs sollte zumindest ergänzend ein Design angemeldet werden, bei dem die Wiedergabe alle sechs Seitenansichten (vorne, hinten, links, rechts, oben und unten) und eine perspektivische, isometrische Darstellung enthält. Dies erleichtert den Verletzungsrichtern das Verständnis. Die genannten sieben Darstellungen werden auch vom US-Patentamt bei einer Nachanmeldung gefordert. Die Abbildung 8.02 (EM 000181607-0001) zeigt die sieben Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Fa. Apple für das iPad. Gezeigt sind zwei perspektivische Darstellungen von oben und unten, eine Ansicht von oben, unten, links, rechts und vorne. Die hintere Ansicht fehlt, da beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster maximal sieben Darstellungen pro Design eingereicht werden dürfen, beim DPMA dagegen bis zu zehn.

Technische Details wie Schnitte, Schnittlinien oder Bemaßungen sowie nicht zu schützende Details im Vordergrund (z.B. Marken auf dem Produkt) oder im Hintergrund (z. B. gemusterte Tapete, Gemälde) gehören nicht in die Wiedergabe, da ein angegriffenes Design diese ebenfalls sichtbar aufweisen müsste. Der in Abbildung 8.03 (DE 402008000389-0001) gezeigte Schnitt durch einen Motor begründet keinerlei Designschutz im Hinblick auf das Aussehen des Motors.

Dreidimensionale Designs sollten mit Schraffuren und/oder Schattierungen versehen werden, um sicherzustellen, dass die Form vom informierten Benutzer ohne besondere Bemühungen erfasst werden kann. Dies ist insbesondere wichtig zur Verdeutlichung gekrümmter Flächen. Abbildung 8.04 (EM 001590019-0001) zeigt ein Design für ein Uhrengehäuse. Die gekrümmten Flächen sind durch entsprechende Linien angedeutet, und ein unteres Podest ist durch einen angedeuteten Schatten optisch mit der oberen Kugelform verbunden. Hierdurch entsteht für den Betrachter sofort ein räumlicher Eindruck in Bezug auf die kugelartige Wölbung und die obere Flosse. Die Schraffur auf der vorderen runden Scheibe, die von links oben nach rechts unten verläuft, soll vermutlich ein Glas andeuten, sie könnte aber auch als innere Wand verstanden werden. Sofern ein Glas angedeutet werden soll, wäre eine Schraffur von links unten nach rechts oben eindeutiger und somit besser geeignet.

In Abbildung 8.05 (EM 001590019-0001) sind die Schatten und die Linien zur Andeutung der gekrümmten Flächen entfernt worden, um den Unterschied deutlich zu machen. Die Darstellung wirkt flach und das untere Podest losgelöst, zumindest dann, wenn man die Abbildung 8.04 (EM 001590019-0001) zuvor nicht gesehen hat.

Bei den Darstellungen aus Abbildung 8.02 (EM 000181607-0001) ist durch die Schraffuren auf der Oberseite verdeutlicht, dass das Glas bis an den Rand verläuft, der innere Bildschirmrand ist durch eine gepunktete Linie vom Schutz ausgenommen, und die Abrundung der Unterkante ist durch Striche angedeutet. Solche Details können darüber entscheiden, ob der Richter eine Verletzung bejaht oder nicht.

Wie bei einem Patentanspruch kann über die Wiedergabe des Designs ein breiterer oder auch engerer Schutzumfang erzielt werden, indem Merkmale oder Details weggelassen oder hinzugefügt werden.

Es ist möglich, nur Teile eines Designs zu schützen, indem diejenigen Teile, die nicht geschützt werden sollen, durch gepunktete oder gestrichelte Linien dargestellt werden. Die Abbildung 8.06 (EM 001104400-0008) zeigt ein Uhrengehäuse, und der Schutz soll sich nicht auf die beiden äußeren Knöpfe erstrecken. In der Abbildung 8.07 (DE 49801013-0001) 7 soll nur der Messergriff geschützt werden. Ohne die durch die gepunktete Linie angedeutete Schneide wäre der Messergriff ein abstraktes, unförmiges Teil. Durch die Andeutung der Schneide wird die Abbildung sofort verständlich. Technische Details wie Schraubenköpfe können auch komplett aus den Darstellungen entfernt werden.

Für einen umfassenden Schutz eines Designs empfiehlt es sich, Varianten mit unterschiedlichem Schutzumfang anzumelden. Abbildung 8.08 (EM 000961685-0001) zeigt ein erstes Design, durch das ein vollständiges Gehäuse einer Armbanduhr geschützt wird. Durch das zweite Design aus Abbildung 8.09 (EM 000961685-0001)9 wird nur der untere Teil des Gehäuses geschützt, indem der obere Teil durch gestrichelte Linien vom Schutz ausgenommen ist. Die Abbildung 8.10(EM 000961685-0001) zeigt ein drittes Design, welches nur noch die innere Form der seitlichen Ausnehmung schützt. Das Design gemäß Abbildung 8.10 (EM 000961685-0001) hat den breitesten Schutzumfang. Es ist aber fraglich, ob die innere Form für sich allein Eigenart besitzt, also schutzfähig ist.

Im Hinblick auf die geringen amtlichen Gebühren für ein zusätzliches Design kann durch die genannten Varianten mit unterschiedlichen Schutzbereichen für wenig Geld ein besserer Schutz erzielt werden.

8. Schutzwirkung des deutschen eingetragenen Designs

Das deutsche eingetragene Design hat eine Sperrwirkung und gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.

Für die Beurteilung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs fällt, wird der Gesamteindruck des angegriffenen Designs mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Designs verglichen, um festzustellen, ob das angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Je größer die Eigenart des eingetragenen Designs ist, je mehr sich also dessen Gesamteindruck von dem der vorbekannten Designs unterscheidet, umso größer ist sein Schutzumfang.

Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des angegriffenen Designs war, desto größer ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs. Sind dagegen viele Merkmale technisch vorgegeben und besteht eine hohe Designdichte, so ist die Gestaltungsfreiheit nur gering.

Mögliche Ansprüche gegen den Verletzer sind Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung, Rückruf und Überlassung.

Das eingetragene Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht, da im deutschen Anmeldeverfahren keine Prüfung der Neuheit und der Eigenart stattfindet. Zur Risikoabschätzung muss sich der Inhaber daher vor einer Abmahnung bzw. Klageerhebung zur Durchsetzung seines Schutzrechts durch Recherchen vergewissern, dass sein Design neu ist und Eigenart hat.

Zur Beseitigung eines eingetragenen Designs ist ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder — nur im Falle einer Verletzungsklage — eine Widerklage bei den Landgerichten für Designstreitsachen möglich. Es kann auch ein Antrag auf Zollbeschlagnahme gestellt werden.

In der Praxis erweist sich das eingetragene Design als gut durchsetzbares Schutzrecht. Die Fa. Apple hat im August 2011 beim LG Düsseldorf auf der Grundlage des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Abbildung 8.02 (EM 000181607-0001) eine einstweilige Verfügung gegen die Fa. Samsung erwirkt und konnte dadurch vorerst Samsungs Pendant zum iPad vom Markt fernhalten. Die Verschiebung des Markteintritts von Samsung über das Weihnachtsgeschäft hinaus hat für Apple einen großen wirtschaftlichen Vorteil gebracht.

9. Schlussbetrachtung

Das eingetragene Design ist ein vom Anmeldeverfahren und den Schutzvoraussetzungen her leicht zu erlangendes Schutzrecht, das einen wirkungsvollen Schutz bietet. Es steht nicht in Konkurrenz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten, sondern sollte bei jeder Produktneuentwicklung für einen umfassenden Schutz berücksichtigt werden. Nur die Zeichnungen definieren den zu schützenden Gegenstand, und es lohnt sich, beim Entwurf der Zeichnungen genau zu überlegen, welche gestalterischen Merkmale für den Schutz erforderlich sind und welche nicht. Die Zeichnungen sind die „Schutzansprüche” des Designs. Das deutsche eingetragene Design ist das günstigste eingetragene gewerbliche Schutzrecht.