Ausdruck vom 25.04.2024

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© Sebastian Berger
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Domainnamen und Internetrecht

Von Markus Schließ, Rechtsanwalt

1. Einführung

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Internets hin zu einer kommerziellen Informations- und Kommunikationsplattform kommt den Domains, also den Adressen der Homepages, eine hohe Bedeutung zu. Denn die Domain macht ein Angebot im World Wide Web überhaupt erst auffindbar und ist damit der erste prägnante und aussagekräftige Hinweis auf eine Internetpräsenz.

Mit der Domain verknüpfen sich jedoch noch mehr Aspekte als mit einer nichtvirtuellen Adresse, die aus Name und Anschrift besteht. Denn der Surfer im Internet verbindet mit der Domain auch einen Hinweis auf den Inhalt der Webpräsenz. Also erwartet er unter www.jugendherberge.de nicht Informationen zu Gebrauchtwagen und unter www.vw.de ein Angebot des gleichnamigen Autoproduzenten. Jeder Anbieter im Internet wünscht, eine besonders einprägsame, kurze und so eng wie möglich an den eigenen bürgerlichen oder Firmennamen angelehnte Buchstaben-/Zahlenfolge bei DENIC, der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains (www.denic.de) bzw. anderen, internationalen registries, zu registrieren, um so eine direkte Verknüpfung zwischen sich, der Firma und dem Besucher oder Kunden herstellen zu können und damit die offline erworbene Marktgeltung auch „im“ Internet, also online fortsetzen und ausnutzen zu können.

Umso grösser ist dann die Verärgerung, wenn die gewünschte Domain bereits auf einen Anderen als Inhaber registriert wurde oder wenn man – als Surfer - hinter einem doch eigentlich recht aussagekräftigen Begriff völlig andere Informationen oder schlicht gar nichts findet. Und sofort stellt sich die Frage: Wer hat die „besseren“ Rechte an einer Domain, wem also steht die Domain als wirklich Berechtigter letztlich zu?

Der Jurist sagt in solchem Fall salomonisch: das kommt darauf an. Als Domain registrierungsfähig sind ja bekanntlich praktisch alle Buchstabenkombinationen der römischen Schrift und der arabischen Zahlenfolge in allen denkbaren, mehr oder weniger sinnvollen Kombinationen. Es ist also zu unterscheiden, was für eine Kombination gewählt wurde und – wie diese einzuordnen ist. Die nachfolgenden Ausführungen müssen zwischen verschiedenen „Worttypen“ differenzieren, da sie jeweils einer eigenständigen rechtlichen Betrachtung zu unterwerfen sind. An Beispielen soll dies nun erläutert werden.

Übrigens: auf die Top-Level-Domain, also die „Endung“ der Domain (.eu, .com, .tv etc.) kommet es nicht an. Diese besagt nur etwas darüber, wo die Domain registriert ist. Es kommt also ausschließlich auf den Sitz des Domain-Name-Registrars an für die Beurteilung der Frage, welches Recht auf die Domain anwendbar ist.


1.1 Städtenamen (heidelberg.de)

Mit Städtenamen fing alles an. Der – inzwischen berühmte – erste Rechtsstreit um ein tatsächlich rein internetrechtliches Problem drehte sich vor dem Landgericht Mannheim um die Frage, ob Informationen im Internet über die Stadt Heidelberg auch von der Stadt stammen müssen. Denn die Informationen, die der Anbieter bereithielt, der ansonsten keine Beziehung zu der Bezeichnung Heidelberg hatte, also nicht etwa so hiess, drehten sich durchaus um Heidelberg.

Dies, so das Landgericht (Urteil vom 08.03.1996, Az.: 7 O 60/96), müsse die Stadt Heidelberg nicht dulden, und zwar aus ihrem Namensrecht (§ 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches) heraus. Die Nutzung der Domain im Internet stellt gleichzeitig eine Namensnutzung dar, die entweder nur der Namensinhaber selber tätigen darf oder ein Anderer, der hierzu die Erlaubnis bekommen hat (z.B. im Wege einer so genannten Domainpacht oder eines Domainsharings).

Von dieser Entscheidung gingen dann bis zum heutigen Tage alle weiteren, auf Namensrecht beruhenden Entscheidungen – inzwischen mehrere hundert – aus. Prinzipiell gilt also: bisher wurde praktisch jeder von Gemeinden geführte Rechtsstreit gewonnen, übrigens auch, wenn an den Gemeindenamen „internettypische“ Ergänzungen angefügt werden, wie etwa „heidelberg-online.de“ oder „heidelberg-direkt.de“. Auch ist die Stadt Heidelberg nicht gehalten, auf die Domain www.stadt-heidelberg.de auszuweichen.

Zu warnen ist unter diesem Aspekt vor örtlichen Branchenverzeichnissen wie „heidelberg-gewerbe.de“ etc. Es darf auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, es handele sich um eine offizielle Website, „amtlich“ betrieben durch die jeweilige Gemeinde. Und nochmals: auch unter anderen Top-Level-Domains als der .de-Domain entfaltet sich dieser Schutz des Namensinhabers. Ein Ausweichen auf etwa die .eu- oder die .com-Domain bringt daher keine Vorteile.


1.2 Bürgerliche Namen (guenter-jauch.de)

Unser bürgerlicher Namen kommt von unseren Eltern auf uns, dagegen wehren können wir uns praktisch nicht. Das Bürgerliche Recht spricht deshalb von „Zwangsnamen“. Doch es gibt auch Wahlnamen, wie etwa Künstlemamen oder auch Pseudonyme.

Aus solchen Namen gebildete Domains stehen immer dem Träger des Namens zu. Freilich gibt es eben solche Namensträger, die berühmter sind als andere. Hier nützt schnellere Registrierung nichts – Berühmtheit hat immer Vorrang!

Und übrigens: schreibt sich der berühmteste Fragensteller der Nation eigentlich mit oder ohne „h“ im Vornamen? Sie wissen es nicht so genau? Eben! Und deshalb sind die sogenannten Tippfehlerdomains – auch und gerade im Bereich von Firmennamen (etwa: lusthansa.de) - hochgefährlich.

Und Pseudonyme? Die konnten sich bisher durchaus neben Wahlnamen behaupten, wenn man denn nachweisen konnte, dass der Spitzname schon längere Zeit geführt wird und keine bewußtes „Wegschnappen“ vorliegt. So konnte sich der Träger des selbst gewählten Pseudonyms Maxem (maxem.de), der diese Buchstabenkette aus seinem eigenen und den Vornamen von Vater und Großvater gebildet hatte, gegen den Träger des Nachnamens Maxem, einen Kölner Rechtsanwalt, zunächst durchsetzen.

Jedoch hatte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 296/00, Entscheidung vom 26. Juni 2003) seinerzeit das Urteil des Oberlandesgericht Köln aufgehoben und in diesem speziellen Fall dem Beklagten, also dem Pseudonymträger, das Nutzen des Pseudonyms als Domainnamen untersagt.

Daraus ziehen wir den Schluss, dass man fremde Namen nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Namensträgers als Domain registrieren sollte.


1.3 Firmennamen (krupp.de, shell.de)

Grundsätzlich gilt: eine Firma, die im Geschäftsleben auftritt und Aktivität entfaltet, kann und darf auch die aus ihrem Firmennamen (auch ohne Hinzufügung der Gesellschaftsform „GmbH“ etc.) gebildete Domain registrieren. Bei Gleichnamigkeit setzt sich sowohl im geschäftlichen wie im privaten Bereich der Berühmtere durch, wenn es denn einen Berühmteren gibt. In den beiden genannten Fällen krupp.de und shell.de haben sich beide Konzerne gegen den jeweiligen Domaininhaber mit gleichlautendem bürgerlichem Namen durchgesetzt.

Anders ist die Rechtslage, wenn keine eindeutige Feststellung hinsichtlich der „Berühmtheit“ getroffen werden kann, etwa bei gleichlautenden Unternehmen (Beispiel: Beck Verlag, Becks Bier, Beck am Rathauseck oder Soldan Anwaltsbedarf, Soldan Arzneimittel). Hier gilt: wer zuerst kommt, darf die Domain behalten. Es kann aber hier ein Domainsharing in Frage kommen, um einen langwierigen Streit um die „höhere“ Berühmtheit zu vermeiden.


1.4 Beschreibende Begriffe (mitwohnzentrale.de, champagner.de)

Schwierig zu lösen sind die Fälle, in denen die Domain einen Gegenstand (Ware oder Dienstleistung) oder ein Vorkommnis (www.unfall.de) bezeichnet. Solche Begriffe beschreiben etwas, für sie kann auch keine Marke eingetragen werden, da sie nicht „monopolisiert“ werden sollen. Diese Begriffe entziehen sich damit der Anwendung von Namens- und Markenrecht und werden von den Gerichten unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten betrachtet. Durch die Nutzung der Domain darf kein Vorteil im Wettbewerb gegenüber anderen Konkurrenten erzielt werden, etwa ein so genannter „Kanalisierungseffekt“.

Unter solchen Domains sollten also praktisch nur Portale betrieben werden, die nicht auf einen „Nutznießer“ hindeuten (bspw. einen einzigen Champagnerhersteller unter der Domain champagner.de), sondern vielfältige Informationen zur Thematik, durchaus aber mit Präsentations- und Werbemöglichkeiten, bereithalten. So hatte es der Betreiber von champagner.de auch gemacht – und konnte sich damit gegen den Verband der Champagnerhersteller durchsetzen. Das Urteil des OLG München vom 20.09.2001, Az.: 29 U 5906/00 wurde seinerzeit vom BGH bestätigt (Aktenzeichen: I ZR 292/01, Entscheidung vom 13. Juni 2002).

Ähnlich wurde im Falle marine.de entschieden. Ein Anbieter von Bootszubehör konnte die Domain behalten, da nach Auffassung des Gerichts mit dem Wort „Marine“ keine besonderen Assoziationen an einen bestimmten Domaininhaber verbunden werden, insbes. nicht an die Truppengattung der deutschen Bundeswehr („Bundesmarine“).

Vorsicht aber wiederum bei Bezeichnungen wie buergermeister.de, rathaus.de, bahnhof.de. Hiermit ist der Gedanke an amtliche Institutionen bzw. an die Bundesbahn verknüpft.


1.5 Fazit

Leider ist festzustellen, dass nur in wenigen Fällen eine wirklich zweifelsfreie Zuordnung eines Domainnamens zu einem Berechtigten möglich ist. Am einfachsten ist dies noch bei eingetragenen Markenrechten, da diese sich praktisch immer als gegenüber der reinen Domainnutzuung stärkeres Recht erweisen. Es ist also tatsächlich in jedem Einzelfall genau zu prüfen, wer welche Rechte an welchen Domains beanspruchen kann – letztlich eine Arbeit für den hierauf spezialisierten Fachmann: den Patent- oder Rechtsanwalt. Und – die Eintragung einer Marke zahlt sich fast immer aus...

2. Anmerkungen

Abschließend nun einige Anmerkungen zu häufig gestellten Fragen, die alle Domains gleichermaßen betreffen:


2.1 Abgrenzung zur Marke

Markenrechtlicher Schutz an einem so genannten „Zeichen“ entsteht gemäss § 4 Markengesetz durch

  • Eintragung eines Zeichens in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
  • durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat
  • durch notorische Bekanntheit der Marke.

Hieraus folgt, dass eine Domain Markengeltung erlangt, wenn sie eben als Marke angemeldet und in die entsprechende Waren- und/oder Dienstleistungsklasse eingetragen wurde. Liegt bereits für ein Zeichen (also einen Firmen- oder Produktnamen, eine Dienstleistung etc.) Markenschutz vor, erstreckt sich dieser „automatisch“ auf die Domain, ohne dass weitere Schritte zur Erlangung des Markenschutzes erforderlich sind.

Beispiel: zafira wurde von Opel als Marke für ein Pkw-Modell der Firma Opel in der einschlägigen Warenklasse eingetragen. Der Markenschutz erstreckt sich automatisch auch auf die Domain zafira.de und – wie wir ja schon wissen - jede andere Top-Level-Domain, also auch .com, .org etc.

Tipp: Die Eintragung einer Marke ist also auf jeden Fall ratsam, denn aus dem Markenschutz folgt immer der Domainschutz.

Freilich ist auch die Erlangung von Markenschutz durch reine Nutzung der Domain möglich, nur: die Anforderungen an die Entstehung des Markenschutzes sind hier viel höher. Denn dann muss die Domain im WWW Verkehrsgeltung erworben haben – und das bedarf einer langen Zeit der Präsenz im Internet.

Beispiel: Wenn ebay(.de) amazon(.de) nicht als Marke registriert wären, würden sie fraglos als mittlerweile auch sogar weit über die Nutzerkreise des Internet hinaus bekannte „Nutzungsmarke“ vollen Markenschutz genießen.

Tipp: Auf eine Markenregistrierung zu verzichten und auf den Schutz als Nutzungsmarke zu hoffen, ist in der Regel nicht aussichtsreich. Es empfiehlt sich in jedem Fall die Anmeldung, um auf der sicheren Seite zu sein. Spezialisierte Patent- und Rechtsanwälte helfen hier kompetent weiter.

Coca-Cola und Aspirin sind allein durch Ihre „notorische“ Bekanntheit Marken. Diese Art des Markenschutzes dürfte heutzutage den allermeisten Zeichen verwehrt sein...


2.2 Schutzgebiet

Der deutsche Markenschutz ist immer nur auf deutschem Staatsgebiet gegeben. Ob ein internationaler Schutz gewünscht wird, ist nicht zuletzt eine Kostenfrage. Je nach Schutzumfang der jeweiligen Markenregistrierung erstreckt sich der Schutz an Marke – und damit auch Domain – dann auf mehrere Länder bzw. deren Staatsgebiete (Beispiel: „EU-Marke“).

Tipp: Wenn eine internationale Tätigkeit unter Marke und korrespondierender Domain geplant oder bereits verwirklicht wird, empfiehlt sich die –übrigens erhebliche - Investition zum Schutz vor „Trittbrettfahrern“. In Frage dürfte dies jedoch im Rahmen einer konsequenten Markenstrategie nur für größere Unternehmen kommen.


2.3 Schutzbeginn und –umfang

Mit dem Datum der Eintragung ins Markenregister beginnt auch der Markenschutz, egal, ob die Marke dann tatsächlich im Rechtsverkehr genutzt wird oder nicht. Allerdings sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt werden.

Mit dem Eintritt des Markenschutzes entsteht auch der Schutz vor Nutzung ähnlicher, d.h. verwechslungsfähiger Zeichen durch Dritte. Ein Dritter darf sich also nicht zu „nah“ an die Marke heranwagen, wobei diese „Nähe“ jeweils stark vom Einzelfall abhängt.

Tipp: Je allgemeiner, unspezifizierter eine Marke gehalten ist, desto grösser ist ihr Schutzumfang. Die Grenze liegt hier freilich bei den so genannten „freihaltebedürftigen“ Begriffen, wie etwa Produktbezeichnungen (bspw. Tisch, Computer, Auto), die nicht eintragungsfähig sind.


2.4 Risiken

Ein hohes Risiko liegt darin, eine Domain zu registrieren, an der eine andere Person oder Firma bessere Rechte, insbesondere registrierte Markenrechte, hat. Dieser kann dann über einen Anwalt eine Abmahnung aussprechen lassen. Und die kann richtig teuer werden. Denn je nachdem, welcher Wert der Domain zugemessen wird, berechnet sich auch der Streitwert, der zur Basis der Gebührenrechnung von Gerichten und Anwälten gemacht wird. Oft wird ohne weiteres von einem Wert ab 25.000 Euro ausgegangen, und eine durchschnittliche Anwaltsgebühr aus diesem Wert beläuft sich auf 1.085 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Sind mit der Domain während der Zeit der unberechtigten Nutzung Gewinne erzielt worden, sind diese herauszugeben – kurzum: eine unerfreuliche Kette von vermeidbaren Problemen

Im Domainrecht gilt jedoch wie im gesamten Zivilrecht „wo kein Kläger, da kein Richter“. Lange Zeit kann also nichts passieren, entweder weil jemand die unberechtigte Nutzung gar nicht wahrnimmt („Internet-Muffel“) oder sie ihm schlicht gleichgültig ist. Leider ist dies kein Garant dafür, nicht doch irgendwann einen teuren Brief zu erhalten.

Und noch etwas: bloß weil ein Hersteller eine naheliegende Domain nicht registriert hat, etwa: www.microsoft-windows-7.de bedeutet dies nicht, dass er auf diese Markenrechte verzichtet – wir erinnern uns: der Schutzumfang der eingetragenen Marke bezieht immer auch alle Domains mit ein, ohne dass diese registriert sein müssen.


2.5 Recherche

Vor der Registrierung einer Internetdomain – und gegebenenfalls auch danach - steht immer die Recherche nach gleich- oder ähnlichlautenden Domains bzw. Marken.

Erste Adressen hierfür sind das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Online-Präsenz des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de). Hier stehen aktuelle Recherchemedien zur Verfügung. Die Mitarbeiter sind gern bei der Einweisung in die recht komplexe Suche behilflich.