Ausdruck vom 20.04.2024

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Urheberrecht

Von Dr. jur. Arno Grohmann, Rechtsanwalt

1. Was ist Urheberrecht?

Im Gegensatz zu Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern, die technische oder ästhetische Entwicklungen schützen, dient das Urheberrecht in erster Linie dem Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Das Urheberrecht hat allerdings über dieses klassische Verständnis hinaus in den letzten Jahren eine immer größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Aufgrund des Wandels von der Industrie- zur Informationsgesellschaft und durch die technischen Möglichkeiten zur Digitalisierung von Werken greift das Urheberrecht immer stärker in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens ein. Praktisch alle modernen Medien wie Internet, Multimedia, Musik, Fotos, Filme und Computerprogramme haben urheberrechtliche Relevanz. Aus diesem Grunde muss sich nicht nur die Kreativwirtschaft, sondern jedes Wirtschaftsunternehmen mit dem Urheberrecht auseinandersetzen, sei es bei der Nutzung von Software und Datenbanken, der Verwendung von Musik, Fotografien oder Filmen zu Werbezwecken, Website-Auftritten, Apps für Smartphones oder bei Fragen der Gerätevergütung. Die Gefahr, sich einer (ggf. sogar strafbaren) Urheberrechtsverletzung auszusetzen, ist groß.

Die Funktion des Urheberrechts definiert das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 11 wie folgt: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks.” Inhaber des Urheberrechts ist der Schöpfer des Werks. Schöpfer kann nach deutschem Recht nur eine natürliche Person sein, keine juristische Person. Dies unterscheidet das deutsche Urheberrecht erheblich von der angelsächsischen Rechtstradition, wonach das Urheberrecht beim Arbeitgeber entstehen und übertragen werden kann (work made for hire). Das deutsche UrhG stellt dagegen das Urheberpersönlichkeitsrecht in den Vordergrund. Das Urheberrecht ist als ganzes nicht durch Vertrag übertragbar. Für Unternehmen ist es daher von elementarer Bedeutung, sich durch professionelle Verträge die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen zu lassen. Dies wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Rechtsquellen des Urheberrechts in Deutschland sind neben dem UrhG noch das Verlagsgesetz und das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Auf europäischer Ebene existiert — anders als etwa im Markenrecht — kein einheitliches gemeinschaftsweites Urheberrecht. Es gibt eine Anzahl von EU-Richtlinien, die jedoch nur einzelne Teilbereiche wie Computerprogramme, Datenbanken oder die Schutzdauer regeln. Ansonsten weichen die Vorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten mehr oder weniger deutlich voneinander ab. Schließlich sind internationale Abkommen zu beachten, wie z.B. die Revidierte Berner Übereinkunft oder das Welturheberrechtsabkommen.

Das Urheberrecht wurde in den letzten Jahren häufig reformiert und befindet sich nach wie vor im Fluss. Seit der Jahrtausendwende sind als wichtigste Novellen das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. Zweiter Korb) zu nennen. Der „Dritte Korb”, bei dem beispielsweise ein neues Leistungsschutzrecht für Verleger diskutiert wird, ist in Planung.

Eine wichtige Rolle spielen in der Praxis die Verwertungsgesellschaften. Sie lassen sich von Urhebern vertraglich Rechte zur Wahrnehmung gegenüber den Werknutzern einräumen und nehmen gesetzlich geregelte Vergütungsansprüche wahr. Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich sowohl verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche der Berechtigten wahrzunehmen als auch Werknutzern auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessen Bedingungen zu einzuräumen. Die Verwertungsgesellschaft sammelt kollektiv die Zahlungen nach ihren Tarifen ein und schüttet sie nach Abzug der Verwaltungskosten als Tantiemen den Urhebern aus. Alle Verwertungsgesellschaften unterliegen nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz der Aufsicht und der Kontrolle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

Die wichtigste Verwertungsgesellschaft ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Sie nimmt die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr. Aufgrund des von der GEMA vertretenen umfassenden Repertoires an Musikwerken verfügt sie über ein faktisches Monopol bei der Verwertung von Musikwerken. Die GEMA verwaltet Rechte an solchen Nutzungsarten, die für den einzelnen kaum zu kontrollieren sind und den Charakter des Werks nicht verändern, also vor allem die Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Aufführungs-, Senderechte und Rechte der elektronischen Nutzung. Hingegen werden das Verlagsrecht (zum Notenvertrieb), Bearbeitungen, Neuvertextungen usw. in der Regel von Musikverlagen wahrgenommen, die sich diese Rechte vertraglich im Musikverlagsvertrag einräumen lassen.

Weitere wichtige Verwertungsgesellschaften sind die VG Wort (Autoren und Verleger von Sprachwerken), die GVL (ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), die VG Bild-Kunst (Bildende Künstler, Fotografen, Filmurheber), die VG Musikedition (u.a. Notenausgaben für Schulbücher, Kirchen, Musikschulen, Kindergärten) und die GÜFA (Rechte an erotischen und pornografischen Filmen).

2. Schutzgegenstände

Das UrhG schützt alle Werke, die die inhaltlichen Anforderungen an eine „persönliche geistige Schöpfung” erfüllen. Nicht geschützt werden reine Ideen wie z.B. ein Spielkonzept oder ein Fernsehformat als solches, Motive, Themen oder ein bestimmter Stil eines Künstlers. Das Werk muss in einer wahrnehmbaren Form verkörpert sein. Dafür genügt etwa das Live-Konzert einer Jazz-Band mit einer einmaligen Improvisation. Folgende Werkarten sind im Gesetz beispielhaft genannt:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Schöpfungen

Darüber hinaus ist das Urheberrecht auch für völlig neue Werkarten offen, die von dem Katalog der Werkarten nicht erfasst werden. Auch Entwürfe von Werken sind geschützt.

Besondere Regeln gelten für Computerprogramme: der Gesetzgeber hat sich entschieden, den Schutz weniger über das Patentrecht als vielmehr über das Urheberrecht sicherzustellen. Computerprogramme sind im Urheberrecht der Spezialfall eines Sprachwerks. Geschützt ist daher vor allem der Quellcode, der in einer Programmiersprache geschrieben ist. Für den Schutz eines Computerprogramms gelten geringere Anforderungen als bei allen anderen Werkarten. Eine weitere wichtige Besonderheit besteht darin, dass alle vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehen.

Auch sog. verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) genießen den Schutz des UrhG. Diese Rechte haben eine große wirtschaftliche Bedeutung, vor allem für die gesamte „Kreativwirtschaft”. Das Gesetz stellt hier bestimmte, qualitativ geringere Leistungen von Personen und Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung urheberrechtlicher Werke oder ähnlicher Leistungen unter Schutz und sichert damit die wirtschaftliche Auswertung dieser Leistungen. Inhaber eines Leistungsschutzrechts können sein:

  • Hersteller von Lichtbildern (Knipsbilder ohne Werkcharakter)
  • Hersteller von Laufbildern (Filme ohne Werkcharakter)
  • Ausübende Künstler (Interpreten von Musikwerken)
  • Tonträgerhersteller (wirtschaftlicher Produzent bei Musikaufnahmen)
  • Datenbankhersteller
  • Hersteller von Filmwerken
  • Sendeunternehmen
  • Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben gemeinfreier Werke

Der Schutzumfang der Leistungsschutzrechte ist jeweils genau geregelt, entspricht in den Rechtsfolgen allerdings im Wesentlichen demjenigen für urheberrechtliche Werke. Die Schutzdauer ist allerdings geringer.

3. Inhalt des Schutzes

Der Urheber hat wie der Eigentümer einer Sache das alleinige und absolute Recht, sein Werk zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Das Urheberrecht umfasst sowohl das Urheberpersönlichkeitsrecht als auch Verwertungsrechte. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehören das Recht auf die (erstmalige) Veröffentlichung, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Recht, Entstellungen oder eine andere Beeinträchtigung des Werks zu verbieten.

Dem Urheber stehen weiter alle nur denkbaren Verwertungsrechte an seinem Werk ausschließlich zu. Er kann allein entscheiden, ob bzw. gegen welche Vergütung er anderen die Nutzung erlaubt. Die Verwertungsrechte sind im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt. Bei den körperlichen Verwertungsrechten sind das:

  • Das Vervielfältigungsrecht
  • Das Verbreitungsrecht
  • Das Ausstellungsrecht

Zu den gesetzlich explizit genannten unkörperlichen Verwertungsrechten gehören:

  • Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vor allem im Internet)
  • Das Senderecht
  • Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
  • Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Auch das Bearbeitungsrecht steht dem Urheber zu. Wenn ein Werk bearbeitet werden soll, bedarf die Veröffentlichung (bei Filmwerken schon die Herstellung) der Einwilligung des Urhebers.

Das Urheberrecht ist vom Sacheigentum zu unterscheiden. So darf der Käufer eines mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebrachten Buches dieses lesen, verkaufen und es im Rahmen seiner Eigentümerstellung sogar zerstören. Das geistige Werk steht aber dem Urheber zu, weshalb der Käufer ohne Zustimmung des Urhebers nicht berechtigt ist, das Buch einzuscannen (= Vervielfältigung) und für jedermann zugänglich in das Internet zu stellen (= öffentliche Zugänglichmachung) oder einen Fortsetzungsroman zu schreiben, der an die bisherige Handlung anknüpft.

4. Entstehung und Dauer

Das Urheberrecht entsteht automatisch durch den Schöpfungsakt, also durch das Malen des Bildes, Komponieren des Musikwerks, Schreiben des Schriftwerks usw. Eine Registrierung oder Anmeldung ist für die Schutzentstehung nicht erforderlich. Mehrere Schöpfer sind Miturheber. Von den Miturhebern sind bloße Anregungen oder Gehilfen zu unterscheiden, denen kein Urheberrecht zusteht. Werden verschiedene Werke verbunden (z.B. Text mit Musik), gehen die Urheber der verbundenen Werke eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein.

Das Urheberrecht an Werken erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte ist kürzer. So erlischt das Recht eines Sängers an seiner Aufnahme eines Musikwerks 50 Jahre nach dem Erscheinen der Tonaufnahme.

5. Qualitative Anforderungen

Nicht jedes geistige Schaffen ist urheberrechtlich geschützt. Es bedarf vielmehr einer „persönlichen geistigen Schöpfung”, was auch als Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe, Eigentümlichkeit oder Individualität bezeichnet wird. Es muss also ein gewisser persönlicher, individueller Gehalt zum Ausdruck kommen. Rein handwerkliche Schöpfungen fallen nicht darunter. Je stärker das Geschaffene einen künstlerischen Ausdruck besitzt, desto eher sind die qualitativen Anforderungen erfüllt. Die Gerichte sind bei der Gewährung des Urheberschutzes eher großzügig. So ist auch die so genannte kleine Münze geschützt, also ein Werk, das gerade noch eine bestimmte Gestaltungshöhe erreicht.

Besonderheiten gelten aber für Werke der angewandten Kunst, beispielsweise Möbel, Autos, Spielzeug, Stoffmuster, Logos und Grafiken („Designs”). Hier verlangt die Rechtsprechung ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung. Dies wird damit begründet, dass für Designs die Möglichkeit besteht, ein Geschmacksmuster anzumelden.

Auch der Bearbeiter eines Werks wird Inhaber eines eigenen Bearbeiterurheberrechts. Typische Bearbeitungen sind die Übersetzung eines Sprachwerks in eine andere Sprache oder die Komposition einer Volkslied-Bearbeitung. Die Verwertung der Bearbeitung bedarf aber — falls das Originalwerk noch geschützt ist — der Einwilligung des Originalurhebers.

6. Schutzumfang

Der Schutzumfang des Urheberrechts ist umso größer, je individueller und schöpferischer das Werk ist. Umgekehrt ist der Schutz schwächer, wenn das Werk nur ein geringes Maß an Individualität aufweist. Beispielsweise enthält ein Lexikon­eintrag zu einem Fachthema regelmäßig keinen eigenschöpferischen Inhalt, so dass er schon bei Umformulierungen im Ausdruck verwendet werden darf. Umgekehrt reicht das bloße sprachliche Umformulieren eines Romans nicht aus, da auch die inhaltlichen individuellen Handlungsstränge, Charaktere und Plots geschützt sind.

Nicht nur identische Kopien, sondern auch Abweichungen vom Werk können in den Schutzbereich fallen, so vor allem Bearbeitungen und sonstige Umgestaltungen. Ein originelles Geschäftslogo darf also ohne Erlaubnis nicht mit bloß geringfügigen Änderungen übernommen werden. Enthält die Veränderung des Originalwerks aber Veränderungen mit eigenem Charakter, so dass die eigenpersönlichen Züge des Originals in dem neuen Werk verblassen, handelt es sich nicht mehr um eine Bearbeitung, sondern um eine zulässige freie Benutzung.

7. Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist Eigentum im Sinne des Grundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite kann die Nutzung fremder Werke ebenfalls grundrechtlich geschützt sein oder im öffentlichen Interesse liegen. Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit können dem Interesse des Urhebers an der alleinigen Nutzung entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat dem Urheberrecht daher Schranken gesetzt.

Die bekannteste Schranke dürfte die Privatkopie sein. Danach darf eine natürliche Person einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern anfertigen, soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Im Gegenzug müssen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, mit denen die Privatkopien typischerweise durchgeführt werden, an den Urheber über Verwertungsgesellschaften eine angemessene Vergütung bezahlen. Dieses kollektive Vergütungsprinzip wird auch bei anderen Schranken angewendet.

Zulässig ist die Nutzung eines Werks auch im Rahmen des Zitatrechts. Der Inhalt dieser Schranke wird jedoch häufig falsch eingeschätzt. Das Zitatrecht greift nur, wenn eigene Aussagen mit fremden Werken belegt werden, also beispielsweise nicht bei der bloßen Ausschmückung einer Website durch fremde Lichtbildwerke.

Weitere wichtige Schranken sind z.B. das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse, die Wiedergabe fremder Zeitungsartikel in Presse­übersichten, Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch und die so genannte Panoramafreiheit (Wiedergabe von Lichtbildern oder Filmen von Werken, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden — z.B. Google Street View).

8. Übertragung und Lizenzierung

Das Urheberrecht ist vererblich, kann aber nicht durch Vertrag übertragen werden. Dies ist Ausdruck des starken Urheberpersönlichkeitsrechts im deutschen Recht. Zulässig sind nur die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie bestimmte Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Wenn jemand ein Werk nutzen will, muss er sich also von dem Urheber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen (untechnisch spricht man auch von einem Lizenzvertrag). Es gibt kein spezielles Urhebervertragsgesetz, das wie beim Kauf- oder Werkvertrag bestimmte Vertragstypen regelt. Lediglich das Verlagsgesetz ist für den Verlagsbereich zu beachten.

Allgemein gilt für Urheberrechtsverträge die Auslegungsregel, dass der Urheber im Zweifel nur Rechte an solchen Nutzungsarten einräumt, die nach dem jeweiligen Vertragszweck benötigt werden (Zweckübertragungsregel). Lässt sich beispielsweise ein Buchverlag das Verlagsrecht für eine geplante Hardcoverausgabe eines Schriftwerks einräumen, umfasst dies nicht gleichzeitig auch das Recht, das Werk als E-book im Internet zu verbreiten, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt wurde. Nutzt der Buchverlag das Werk im Internet dennoch, verletzt er das Urheberrecht des Autors. Urheberrechtliche Verträge sind aus diesem Grunde häufig sehr umfangreich. Die Werknutzer versuchen, möglichst alle denkbaren Nutzungsarten durch ausdrückliche Erwähnung abzudecken.

Früher war die Einräumung unbekannter Nutzungsrechte gesetzlich verboten. Bei Aufkommen neuer Nutzungsarten (vor allem elektronische Verwertungsmöglichkeiten) mussten die Werknutzer sich die Rechte nachträglich beschaffen. Seit 2008 dürfen auch Rechte an unbekannten Nutzungsarten durch schriftlichen Vertrag eingeräumt werden. Im Gegenzug steht dem Urheber bei Nutzung der später bekannt gewordenen Nutzungsarten eine gesonderte Vergütung zu.

Das Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten. Ausschließliche Nutzungsrechte begründen ein Exklusivrecht und schließen damit eine Nutzung durch weitere Personen (einschließlich des Urhebers selbst!) aus. Dem Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kommt damit eine starke Stellung zu. Bei einfachen Nutzungsrechten kann der Urheber oder ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber auch mehrfach einfache Nutzungsrechte an weitere Personen erteilen. Weiter kann das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Auch die Unter­lizenzierung und Weiterübertragung von Nutzungsrechten ist unter gewissen Bedingungen zulässig.

Dem Urheber steht seit 2002 ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ist die Vergütung nicht angemessen, hat er einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung. Angemessen ist eine Vergütung, die von Verbänden der Urheber und Werknutzer (ähnlich Tarifvertragsparteien) in einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt wurde. Solche Vergütungsregeln liegen in der Praxis aber bislang kaum vor. Letztlich müssen die Gerichte entscheiden, welche Vergütung bei Vertragsschluss angemessen, nämlich „üblicher- und redlicherweise zu leisten ist”. Denkbar ist, dass die gezahlte Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar üblich, aber „unredlich” war und deswegen auf Verlangen des Urhebers angepasst werden muss.

Schließlich kann dem Urheber nach dem so genannten Bestsellerparagraphen eine weitere Beteiligung an den Einnahmen des Werknutzers zustehen, wenn sich im Nachhinein bei einem ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Werknutzers und der Vergütung des Urhebers ergibt.

9. Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Der Urheber, sein Rechtsnachfolger oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann von jedem, der das Urheberrecht widerrechtlich durch Nutzung des Werks verletzt, u.a. folgende Ansprüche geltend machen:

  • Beseitigung und Unterlassung bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
  • Zahlung von Schadensersatz bei Verschulden
  • Vernichtung, Rückruf, Überlassung der Vervielfältigungsstücke
  • Auskunft über Bezugsquellen und Vertriebs­wege des Verletzers
  • Erstattung von Abmahnkosten

Der Unterlassungsanspruch kann nicht nur durch Klage, sondern auch kurzfristig durch eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners durchgesetzt werden. Folge kann etwa der sofortige Auslieferungsstopp einer kompletten Buchauflage sein. Der Unterlassungsanspruch ist daher ein scharfes Schwert.

Die Schadensberechnung wird dem Rechtsinhaber erleichtert. So kann der Urheber zwischen drei verschiedenen Berechnungsarten wählen: konkret entstandener Schaden, fiktive Lizenzgebühr oder Herausgabe des erzielten Gewinns.

Der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche geht regelmäßig eine außergerichtliche Abmahnung voraus. Die damit verbundenen Anwaltskosten kann der Urheber ebenfalls vom Verletzer verlangen, wenn die Abmahnung berechtigt war. Bei erstmaliger Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf 100 Euro. Der Anwendungsbereich dieser Kostendeckelung ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Für Urheberrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Anders als bei Kennzeichenstreitsachen gibt es keine Konzentration auf die Landgerichte. Es können also — bei Streitwerten bis 5.000 Euro — auch die Amtsgerichte zuständig sein. Für Baden-Württemberg haben das Landgericht Stuttgart und das Landgericht Mannheim Spezialkammern für das Urheberrecht eingerichtet.