Ausdruck vom 14.12.2024

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© Sebastian Berger

Benutzungsordnung

Für das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg
des Regierungspräsidiums Stuttgart

§1 Aufgaben des Patent- und Markenzentrums Baden-Württemberg (PMZ BW)

(1) Das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg in Stuttgart ist die einzige Einrichtung dieser Art in Baden-Württemberg. Als Teil des Regierungspräsidiums Stuttgart (RPS) und unter fachlicher Aufsicht des Wirtschaftsministeriums, dient das Zentrum vorrangig der Förderung der mittelständischen Wirtschaft. In diesem Rahmen bietet es fachliche Unterstützung in allen Bereichen der gewerblichen Schutzrechte und ist Auslegestelle für Normen und VDI/VDE-Richtlinien.

(2) Die Einrichtung ermöglicht Interessierten aus Wirtschaft und Lehre sowie Existenzgründern und Erfindern, Zugang zu Patent- und weiterer umfassender, zeitgemäßer Schutzrechtsdokumentation. Sie bietet Informationsveranstaltungen sowie Online-Recherchen in Technik-, Patent- und Markendatenbanken an. Die Mitarbeiter erteilen Auskünfte zu gewerblichen Schutzrechten, beraten bei Recherchen und helfen Besuchern, selbstständig und qualifiziert zu recherchieren. Anmeldungen zu Schutzrechten werden entgegengenommen. In Zusammenarbeit mit Patentanwälten aus der Region wird eine kostenfreie Kurzberatung zum gewerblichen Rechtsschutz durchgeführt. Darüber hinaus werden grundlegende Kenntnisse vermittelt und der Umgang mit gewerblichen Schutzrechten erleichtert. Durch diese Angebote und in Zusammenarbeit mit anderen in dem Bereich tätigen Institutionen soll der Nutzwert der gewerblichen Schutzrechte für Wirtschaft und Lehre in Baden-Württemberg gesteigert werden.

(3) Die Kooperation mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) regelt ein Rahmenvertrag. Das PMZ BW arbeitet darüber hinaus mit dem Europäischen Patentamt (EPA), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), sowie den zuständigen Bundesministerien zusammen. Die Partner im Land sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Patentanwaltskammer, die Steinbeis Infothek in Villingen-Schwenningen und die Technologie Entwicklungsgruppe (TEG) der Fraunhofer Gesellschaft in Stuttgart.

§2 Zugang und Benutzung der Medien

(1) Der Zugang zur Schutzrechtsbibliothek steht allen Personen über 14 Jahren offen. Diese Besucher können die in dieser Benutzungsordnung genannten Leistungen in Anspruch nehmen. Personen unter 14 Jahren ist der Zugang nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(2) Mit der Nutzung der Angebote erkennt der Besucher die vorliegende Ordnung an. Diese Benutzungsordnung wird im PMZ BW in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(3) Die allgemeinen Öffnungszeiten der Bibliotheksräume werden vom PMZ BW im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. Auf besondere Schließzeiten wird durch Aushang und im Internet hingewiesen.

(4) Nach Benutzung, jedoch mindestens 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten sind alle entnommenen bzw. entliehenen Unterlagen an ihren Standort oder an die Theke zurückzubringen sowie entstandene Kopierkosten an der Kasse zu begleichen. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Medien mehr ausgegeben.

(5) Die Bibliothek des Zentrums ist Präsenzbibliothek, die Nutzung aller Medien in den Bibliotheksräumen ist kostenfrei. Ein großer Teil der Dokumentation kann gegen Entgelt in elektronischer Form oder als Papierkopie erworben werden.

(6) In der Bibliothek können die DIN Normen und VDI-, VDE- und DGQ-Richtlinien eingesehen werden. Normen und Richtlinien dürfen auszugsweise abgeschrieben, jedoch nicht kopiert werden.

(7) Die Mitarbeiter im PMZ BW erteilen Auskünfte entsprechend ihrer Aufgabenstellung gemäß §1, informieren zu den Grundlagen der gewerblichen Schutzrechte und beraten bei der Vorbereitung und Durchführung von Recherchen.

(8) Sie sind berechtigt, die Zahl der Medien, die an einen Besucher ausgegeben werden, zu beschränken.

(9) Die Reihenfolge der Auftragsbearbeitung und die Vergabe der Rechercheplätze legt das Personal fest. Die Reihenfolge in der Erfinderberatung wird vom Personal durch Ausgabe von Nummern festgelegt. Ein Anspruch auf Beratung entsteht dadurch nicht.

(10) Über den Schriftenvertrieb können Fotokopien, Rückvergrößerungen und Dokumente in elektronischer Form angefordert werden. Aufträge im Schriftenvertrieb sind schriftlich zu erteilen.

§3 Rechte und Pflichten der Benutzer

(1) Jeder Benutzer hat einen Anspruch auf die in §1 dieser Ordnung genannten Leistungen. Die Mitarbeiter des Zentrums sind berechtigt, die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild zu verlangen. Die im PMZ BW erhobenen und gespeicherten Daten werden entsprechend den Vorschriften des Baden-Württembergischen Datenschutzgesetzes behandelt (s. Anlage Datenschutz).

(2) Innerhalb der Bibliotheksräume hat sich jeder Besucher rücksichtsvoll und ruhig zu verhalten, insbesondere darf der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört oder behindert werden. Gefährliche und störende Gegenstände (z. B. große Gepäckstücke) sowie Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Mappen, Taschen und sonstige größere Behältnisse sind in den zur Verfügung stehenden Schließfächern im Haus der Wirtschaft, Kleidungsstücke an der Garderobe unterzubringen. Rauchen, Essen und Trinken ist nicht gestattet, Mobiltelefone sind stumm- bzw. auszuschalten.

(3) Die Besucher sind verpflichtet, den Vorschriften dieser Benutzungsordnung sowie den Anweisungen des Personals im Patent- und Markenzentrum nachzukommen.

(4) Die Benutzer der Einrichtung haften für Schäden und Nachteile aus Verstößen gegen die Benutzungsordnung sowie aus der Missachtung von Anweisungen des Personals.

(5) Die Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen sowie jede sonstige Art von Veränderungen an der Dokumentation sind untersagt, die Ordnung der Mikrofilmlochkarten ist unbedingt aufrechtzuerhalten.

(6) Die Konfiguration der Rechner in den Bibliotheksräumen darf nicht verändert, persönliche elektronische Geräte und Datenträger (USB-Sticks, Laptops) an den Arbeitsplätzen nicht verwendet werden. Elektronischer Datentransfer über E-Mail ist nicht gestattet.

(7) Jeder Benutzer ist verpflichtet, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Medien, die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.

(8) Das Personal ist berechtigt, Besuchern, die gegen diese Vorschriften oder gegen Anweisungen der Mitarbeiter verstoßen, den Zugang zur Einrichtung, für einen Zeitraum oder auf Dauer, mit sofortiger Wirkung zu verwehren. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§4 Haftung des Patent- und Markenzentrums Baden-Württemberg

(1) Das PMZ BW haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Für die Vollständigkeit und Ordnung der Dokumentation und Recherchehilfsmittel kann keine Gewähr übernommen werden.

(2) Das PMZ BW haftet ferner nicht für den Verlust und die Beschädigung von Gegenständen, die von den Besuchern in die Räume und in die Schließfächer im Haus der Wirtschaft eingebracht werden.

§5 Gebühren

Für kostenpflichtige Leistungen des PMZ BW werden Gebühren entsprechend der geltenden → Gebührenordnung erhoben. Diese Kostenübersicht ist im Patent- und Markenzentrum erhältlich. Werden Rechnungen für Leistungen des Patent- und Markenzentrums nicht rechtzeitig beglichen, richtet sich die Beitreibung der Gebühren nach der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19.10.1971 und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

§6 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt nach der Bekanntmachung durch das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg Stuttgart in Kraft.

Anhang:

  • → Gebührenordnung für Besucher des Patent- und Markenzentrums Baden-Württemberg
  • Anlage Datenschutz

Stuttgart, den 01. Januar 2007
Der Regierungspräsident

Dr. Udo Andriof


Anlage: Erläuterungen zu Datenschutz und Datensicherung

Die Datenschutzvorschriften sollen den Einzelnen davor bewahren, durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.

Im PMZ BW werden Namen und Wohnort aller Besucher erfasst. Als Teil des Regierungspräsidiums Stuttgart gilt in diesem Fall das „Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten” (Landesdatenschutzgesetz — LDSG) vom 27. Mai 1991 in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 14. Juni 1991, S. 277 ff).

Die persönlichen Daten werden insbesondere zur Sicherung der Dokumentation, und zum Schutz gegen unrechtmäßige Nutzung bzw. Beschädigung der technischen Einrichtung des Zentrums bzw. zur Verfolgung derartiger Fälle erfasst.

Indem er persönliche Daten angibt, erkennt der Besucher der Einrichtung die Benutzungsordnung an und willigt der Nutzung dieser Daten im Rahmen der genannten Gründe ein. Weitere Angaben (Firma, Selbständige, privates Interesse, Hochschule/Schule) sind freiwillig.

Die erfassten Daten werden nicht in elektronische Form überführt und nur zu statistischen Zwecken, ohne Nennung der Namen, weiterverarbeitet. Sie werden Dritten nicht zugänglich gemacht und nach einem Jahr wieder vernichtet.

Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass unrichtige Daten abgegeben werden, sind die Mitarbeiter des Zentrums berechtigt, die Angaben durch Einsicht in einen Ausweis mit Lichtbild zu überprüfen.