Ausdruck vom 19.03.2024

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© Rainer Sturm / pixelio.de

Das eingetragene Design

Bei Produkten ist eine originelle Aufmachung und ein attraktives Design oft verkaufsentscheidend. Das eingetragene Design schützt das äußere Erscheinungsbild – also das Design und nicht die technische Funktion – eines Produktes vor Nachahmung.

1. Was können Sie schützen lassen?

Geschützt werden kann die Form und/oder die Farbgebung von Flächen oder Gegenständen, z.B. Haushaltsgeräte, Möbel, Werkzeuge, Kleidung, Postkarten, Stoffmuster, Tapeten. Auch typografische Schriftzeichen und Ornamente, die in Texten verwendet werden, gehören dazu.

2. Schutzvoraussetzungen

Das Design muss zum Anmeldetag neu sein und eindeutig eine schöpferische, ästhetische Leistung darstellen, d.h. es muss sich vom üblichen Design abheben.

Eine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Originalität findet beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht statt. Im Streitfall überprüfen das die Zivilgerichte. Verringern Sie dieses Risiko, indem Sie selbst vor der Anmeldung nach älteren Geschmacksmustern → recherchieren. Im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg können Sie kostenlos und mit Anleitung selbst recherchieren. Eine → Recherche ist ebenso im Internet möglich.

3. Neuheitsschonfrist

Haben Sie Ihr Design bereits veröffentlicht, so haben Sie noch eine Frist von 12 Monaten, um Ihr Design in Deutschland zum Design anzumelden. Beachten Sie jedoch, dass viele ausländische Anmeldebehörden diese Neuheitsschonfrist nicht anerkennen.

4. Wie melden Sie ein Design an?

Die Anmeldung muss das Muster bildlich wiedergeben, entweder anhand von Fotografien oder sonstigen grafischen Darstellungen. Die Darstellung ist von zentraler Bedeutung, denn nur was dort sichtbar ist, ist auch geschützt. Bis zu 100 verschiedene Muster/Modelle können mit einer Anmeldung eingereicht werden. Verwenden Sie am besten das amtliche → Anmeldeformular oder → DPMAdirektWeb so vergessen Sie keine wesentlichen Angaben.

5. Wo können Sie Ihre Anmeldung einreichen?

Sofern Sie nicht über → DPMAdirektWeb anmelden, können Sie die Anmeldeunterlagen entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder beim Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg in Stuttgart einreichen (→ Weitere Informationen zur Entgegennahme durch das IP). Die Einreichung ist per Post oder auch persönlich möglich. Mit dem Eingang der Unterlagen ist Ihr Anmeldetag festgelegt.

6. Welche Rechte haben Sie?

Nur der Inhaber des eingetragenen Designs darf in Deutschland das Erzeugnis herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen, gebrauchen sowie besitzen. Jede unberechtigte Nachahmung ist verboten. Wer dieses Recht verletzt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden.

Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre. Nach jeweils fünf Jahren fallen Aufrechterhaltungsgebühren an.

7. Anmeldegebühren

  • Anmeldegebühr (bis 10 Muster inkl.): 70 €
  • Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (bis 10 Muster inkl.): 60 €
  • Für weitere Muster (11. - 100.): je 7 €
  • Für weitere Muster bei elektronischer Anmeldung (11. - 100.): je 6 €

Eine umfangreiche Liste aller weiteren Gebühren finden Sie im → Kostenmerkblatt des DPMA.

8. Designschutz im Ausland

Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Um EU-weiten Geschmacksmusterschutz zu erlangen gibt es zwei Möglichkeiten. Beide gewähren Schutz in in allen Staaten der Europäischen Union. Die erste ist das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Anmeldungen sollten direkt beim → Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden.

Die zweite Möglichkeit ist das nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Hierfür ist keine Hinterlegung notwendig. Die Veröffentlichung in der europäischen Union reicht für diesen auf drei Jahre begrenzten Schutz aus. Es erfolgt keine Veröffentlichung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Im Internet finden sich jedoch Anbieter die diese für Sie übernehmen, wie zum Beispiel → Designpublisher (kostenpflichtig) und → Designprotection (kostenlos).

Internationales Design

Das Design eines Produkts kann nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle durch eine Anmeldung in mehreren Staaten geschützt werden, indem es bei der → WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) hinterlegt wird.
Zu beachten ist hierbei, dass eine internationale Hinterlegung nicht einen weltweiten Schutz bedeutet. Ein international hinterlegtes Muster kann nur in denjenigen Staaten Schutz erlangen, die durch das Haager Abkommen gebunden sind.

US Design Patent

In den USA kann über das → USPTO (United States Patent and Trademark Office) auf das Design eines Gegenstands ein sogenanntes "Design Patent" erworben werden. Die äußere Form eines Gegenstandes (das Design) ist in den USA dem Patentschutz zugänglich. Ein Design Patent besitzt eine Schutzdauer von maximal 14 Jahren.