Ausdruck vom 24.04.2024

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© Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg

Das Gebrauchsmuster

Oder suchen Sie →  Informationen zum Patent?

1. Wofür erhalten Sie ein Gebrauchsmuster?

Gebrauchsmuster werden eingetragen für technische Erfindungen, die neu sind, sich vom Stand der Technik abheben und wirtschaftlich verwertbar sind.

Da das Gebrauchsmuster schnell eingetragen wird – es wird nicht inhaltlich geprüft – kann es eine ideale Ergänzung zur Patentanmeldung sein, deren Bearbeitung wesentlich länger dauert.

2. Wie unterscheidet sich ein Gebrauchsmuster vom Patent?

Zum Gebrauchsmuster können Erfindungen aus allen Bereichen der Technik angemeldet werden. Anders als beim Patent sind Verfahren von der Eintragung ausgeschlossen.

Nicht dazu gehören Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Design, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche und geschäftliche Tätigkeiten, für Organisationsmodelle und Spiele, Verfahren, Pflanzensorten und Tierarten.

Die Erfindung sollten Sie vor der Anmeldung geheim halten. Haben Sie jedoch Ihre Erfindung bis max. sechs Monate vor der Anmeldung selbst veröffentlicht, so steht dies der Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht im Wege. Beachten Sie jedoch: Diese Neuheitsschonfrist gilt nur für Deutschland und nicht für Patente, denn hier muss die Erfindung am Tag der Anmeldung absolut neu sein!

Ca. 2-3 Monate nach der Anmeldung wird das Gebrauchsmuster eingetragen und veröffentlicht.

Da das Patent- und Markenamt bei der Eintragung keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe durchführt, ist oft fraglich, ob ein Gebrauchsmuster tatsächlich die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Erst im Streitfall wird durch das Gericht ermittelt, ob das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist. Falls nicht, können hohe Kosten, wie z. B. Anwalts-, Gerichtsgebühren und Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen.

Verringern Sie dieses Risiko, indem Sie selbst vor der Anmeldung nach dem Stand der Technik recherchieren, z.B. kostenlos im Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg. Eine → Recherche im Internet ist ebenso möglich. Mit bzw. nach der Anmeldung haben Sie die Option, einen Rechercheantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Dies stellt eine zusätzliche Sicherheit dar, sie müssen das Ergebnis jedoch selbst bewerten.

Die Schutzdauer beträgt maximal 10 Jahre. Ab dem vierten Jahr fallen Gebühren zur Aufrechterhaltung an.

3. Gebühren für eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung

  • Anmeldegebühr: 40 €
  • Rechercheantrag (optional): 250 €

Eine umfangreiche Liste aller weiteren Gebühren finden Sie im → Kostenmerkblatt des DPMA.

4. Gebrauchsmusterschutz im Ausland

Im Gegensatz zum Patent gibt es kein europäisches oder internationales Gebrauchsmuster. Teilweise gibt es auch in anderen Ländern eine Alternative zum Patent, dies muss aber für jedes Land einzeln überprüft werden.

5. Unterschied zum Patent auf einen Blick

  • Verfahren sind nicht schutzfähig
  • Keine inhaltliche Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe
  • Neuheitsschonfrist von 6 Monaten
  • Die Schutzdauer beträgt max. 10 Jahre