Ausdruck vom 11.11.2024
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Von Dr. rer. nat. Dipl.-Chem. Werner Rach, Patentanwalt
Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit (beim Gebrauchsmuster: erfinderischer Schritt) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Sie verleihen ihrem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Privileg, allein über die Erfindung zu verfügen. Solche technischen Schutzrechte spielen eine wichtige Rolle bei unternehmerischen Entscheidungen, da sie es erlauben, wirtschaftlichen Nutzen aus der Erfindung zu ziehen, bspw. durch die Vergabe von Lizenzen. Dem Patentinhaber entstehen aber auch Pflichten. So stimmt er bspw. mit der Patentanmeldung in der Regel einer Veröffentlichung seiner Erfindung zu. Damit kann ein Schutzrecht anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem jeweiligen Gebiet der Technik dienen.
Folgende Unterschiede bestehen zwischen Patent und Gebrauchsmuster: Während beim Patent eine ausführliche Prüfung durch Patentprüfer auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit (und auch der gewerblichen Anwendung, die in den meisten Fällen aber nur eine untergeordnete Rolle spielt) erfolgt, handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein reines Registrierungsrecht, bei dem nur die formalen Voraussetzungen geprüft werden, bspw. die Tatsache, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Auf diese Weise kann durch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht erhalten werden. Da jedoch keine ausführliche Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt stattfindet, ist oft fraglich, ob ein eingetragenes Gebrauchsmuster tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, denn erst im Streitfall wird ermittelt, ob das Gebrauchsmuster tatsächlich rechtsbeständig ist. Daher sollte vor der Anmeldung dringend der vorhandene Stand der Technik recherchiert werden, um später hohe Kosten, wie z.B. Anwalts- und Gerichtsgebühren bzw. schlimmstenfalls Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Weitere Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster bestehen in der maximalen Laufzeit (Patent 20 Jahre, Gebrauchsmuster 10 Jahre, jeweils ab Anmeldetag) und darin, dass mit einem Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden können. Zudem gibt es im Gegensatz zum Patent nicht in allen Ländern die Möglichkeit eines Gebrauchsmusterschutzes, es gibt auch keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung.
Das Gebrauchsmuster wird oftmals als „kleines Patent” bezeichnet, was eigentlich nicht richtig ist, denn obwohl das Gebrauchsmustergesetz statt von erfinderischer Tätigkeit von erfinderischem Schritt spricht, sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe genauso hoch wie bei einem Patent. Somit entsprechen die Schutzvoraussetzungen beim Gebrauchsmuster denen beim Patent.
Patent und Gebrauchsmuster gemeinsam ist das so genannte Territorialitätsprinzip, d.h., diese Schutzrechte gelten nur in dem Land, für das sie erteilt wurden.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Dazu zählen auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst. Hat er seine Erfindung bereits veröffentlicht, bspw. durch einen Artikel in einer Zeitschrift, durch Präsentation auf einer Ausstellung oder dgl., kann dies für die Erfindung bereits neuheitsschädlich sein. Generell gibt es im deutschen Patentrecht keine Neuheitsschonfrist, d.h., eine Frist, innerhalb derer ein Erfinder seine Idee noch zum Patent anmelden kann, wenn er sie vorher bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Einzige Ausnahmen sind Offenbarungen innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung, wenn diese auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückgehen oder wenn der Anmelder die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen zur Schau gestellt hat. Etwas anders ist dies bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters. Hier gilt eine Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr. Außerdem gilt hier nicht der absolute Neuheitsbegriff (neuheitsschädlich ist alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war), sondern insofern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff, als nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland neuheitsschädlich sind. Insoweit ist ein Gebrauchsmuster u.U. als ein flankierendes Schutzrecht zum Patent einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Gebrauchsmuster aus einer deutschen Patentanmeldung mit gleichem Inhalt abgezweigt werden kann, was besonders dann sinnvoll ist, wenn die Erfindung bereits vom Erfinder selbst vor der Patentanmeldung veröffentlicht wurde. Ein Patentschutz ist dann nicht mehr möglich, da die Erfindung nicht mehr neu ist. Hier greift dann die Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, d.h., die bereits erfolgte Veröffentlichung zählt innerhalb der Halbjahresfrist nicht zum Stand der Technik.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (man spricht auch von Erfindungshöhe), wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann ist dabei definiert als ein normaler Sachverständiger, der auf dem Gebiet der Erfindung tätig ist und über durchschnittliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt (Durchschnittsfachmann).
Während also bei der Bestimmung der Neuheit die Erfindung mit jedem Dokument des Standes der Technik einzeln zu vergleichen ist, wird die erfinderische Tätigkeit auf Grund einer Gesamtschau des Standes der Technik geprüft. Es kann also aus den verschiedenen Dokumenten des Standes der Technik ein Mosaik gebildet werden.
Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik angemeldet werden. Nicht als Erfindungen gelten per Gesetz
Gleiches gilt für Gebrauchsmuster mit der weiteren Einschränkung, dass keine Verfahren schützbar sind.
Pflanzensorten (siehe „Sortenschutz”), Tierrassen und Ideen, die gegen die guten Sitten verstoßen gelten zwar als Erfindungen, sie sind aber per Gesetz nicht patentierbar. Software kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt werden. Lediglich Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind „als solche” vom Patentschutz ausgenommen.Hierzu empfiehlt es sich, einen Patentanwalt zu konsultieren (siehe weiter unten unter 8.).
Für die Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sollte das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) herausgegebene jeweilige Formular verwendet werden. Hilfe zum Ausfüllen dieser Formulare bieten die entsprechenden Merkblätter für den Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmelder, die ebenfalls beim Zeichnung aus der Patentanmeldung DE198 49 821 DPMA erhältlich sind.
Eine Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Dieser Anforderung wird ein einfaches Ausfüllen des Anmeldeformulars in den allermeisten Fällen nicht genügen. Daher bedarf die Anmeldung folgender weiterer Bestandteile:
Die technische Beschreibung, die Patent- bzw. Schutzansprüche und ggf. die Zeichnungen müssen zusammen mit der Anmeldung eingereicht werden. Die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung können auch noch später nachgereicht werden.
Die Erfindung muss mit der Einreichung komplett dargestellt (offenbart) werden, da eine nachträgliche Erweiterung der technischen Informationen nicht zulässig ist. Einzige Ausnahme hiervon bietet die Inanspruchnahme der so genannten „inneren Priorität” innerhalb eines Jahres nach Anmeldung, wobei die Erfindung um weitere Details oder auch eine Weiterentwicklung der ursprünglichen Erfindung ergänzt werden kann.
Äußerst wichtig für die Anmeldung sind die Patent- bzw. Schutzansprüche, da diese bestimmen, was geschützt werden soll und somit den Schutzumfang des Patents festlegen. Die Ansprüche sollten daher äußerst präzise formuliert werden, alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen exakt angegeben werden.
Die Anmeldung kann entweder beim DPMA in München oder in dessen Dienststellen in Jena oder Berlin eingereicht werden. Auch einige Patentinformationszentren, wie das Informationszentrum Patente in Stuttgart, nehmen Anmeldungen entgegen und leiten sie an das DPMA weiter. Eine Anmeldung auf elektronischem Wege ist möglich, bedarf jedoch einer Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser und der entsprechenden Software.
Der Tag, an dem die Anmeldung beim DPMA (oder einem der Patentinformationszentren) eingeht, der so genannte Anmeldetag, bestimmt unter anderem, dass später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Mitbewerbern nicht mehr zu einem Schutzrecht führen können. Dabei ist der Tag die kleinste Zeiteinheit. Gleichzeitig ist der Anmeldetag das Prioritätsdatum für Nachanmeldungen und Patentschutz im Ausland (vgl. weiter unten unter 5.).
Die Anmeldung wird zunächst einer Vorprüfung unterzogen, bei der die Eingangsstelle des Amtes die Einhaltung von Formvorschriften überprüft und analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Außerdem wird die Erfindung in ein international geltendes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation - IPC) eingeordnet. Um tatsächlich ein Patent zu erhalten, muss ein Prüfungsantrag gestellt werden und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro (Stand November 2011; Anm. d. Red.) bezahlt werden. Der Prüfungsantrag kann innerhalb von sieben Jahren ab Anmeldetag gestellt werden. Erst wenn dieser vorliegt, kann das Amt die für die Patenterteilung notwendige Prüfung durchführen. Es ist auch möglich, vor dem Prüfungsantrag einen gesonderten Rechercheantrag zu stellen. Dann ermittelt das Amt die Dokumente, die für die Prüfung der Patentfähigkeit der Erfindung relevant sein können.
Nach 18 Monaten wird die Anmeldung automatisch - auch ohne Stellung des Prüfungsantrags - offengelegt, d.h., veröffentlicht, damit sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren kann. Dieser Zeitraum soll dem Erfinder bzw. dem Anmelder die Möglichkeit geben, die Anmeldung entweder weiterzuverfolgen oder sie aber noch vor dem Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzuziehen.
Nach Stellung des Prüfungsantrags wird von einem Patentprüfer der für die Anmeldung relevante Stand der Technik ermittelt und geprüft, ob vor dessen Hintergrund ein Patent erteilt werden kann. Dies geschieht, wenn der Prüfer feststellt, dass die Erfindung die notwendigen Voraussetzungen Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt. Sofern die Anmeldung Mängel aufweist, erstellt der Prüfer einen Prüfungsbescheid, auf den sich der Anmelder/ Erfinder innerhalb einer festgesetzten Frist äußern und die Mängel beseitigen kann. Wichtig ist hierbei, dass sich alle Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, d.h., der am Anmeldetag vorliegenden Beschreibung der Erfindung halten müssen.
Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung erfolgt lediglich eine Prüfung auf das Vorliegen von formalen Mängeln (Vollständigkeit der Anmeldung, technischer Charakter, Vorliegen von Verfahrensansprüchen). Liegen solche nicht vor, wird das Gebrauchsmuster eingetragen. Anderenfalls erhält der Anmelder von der Gebrauchmusterstelle einen Mängelbescheid.
Es soll darauf hingewiesen werden, dass sowohl für die Patent- als auch für die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung die Anmeldegebühr gezahlt werden muss, anderenfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Erfindungen von Arbeitnehmern dem Arbeitnehmererfindungsgesetz unterliegen. Eigene Erfindungen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.
Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt kann jedermann Einspruch gegen die Erteilung erheben. Das Patent wird widerrufen, wenn sich im Einspruchsverfahren herausstellt, dass wichtige Voraussetzungen, bspw. die Patentfähigkeit, fehlen. Auch ein Teilwiderruf ist möglich. Gegen die Entscheidung der Patentabteilung bzgl. des Einspruchs kann Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) eingelegt werden.
Erteilte deutsche Patente sowie mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patente (s. weiter unten unter 5.1) können nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. der Beendigung des Einspruchsverfahrens noch durch die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden, was jedoch meist hohe Kosten verursacht.
Eingetragene Gebrauchsmuster können durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden. Das Löschungsverfahren entspricht dem Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht, ist in der Regel aber deutlich kostengünstiger. Es ist wie dieses in Fällen des Fehlens der Schutzvoraussetzungen als „Popularverfahren” ausgestaltet, d.h., jedermann hat einen Anspruch auf Löschung gegenüber dem Inhaber des Gebrauchsmusters. Das Löschungsverfahren dient der Überprüfung des erteilten Schutzrechts auf sachliche Berechtigung. Es sollen auf diese Weise Scheinrechte beseitigt werden, die dadurch entstanden sind, dass bei der Eintragung die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Gebrauchsmusters nicht vorgelegen haben.
Wie bereits erwähnt, gelten Schutzrechte nur für das Land, für das sie erteilt wurden (Territorialitätsprinzip). So gelten vom DPMA erteilte Patente bzw. eingetragene Gebrauchsmuster nur in der Bundesrepublik Deutschland. Ist beabsichtigt, die Erfindung auch in anderen Ländern schützen zu lassen, so gibt es hierfür mehrere Möglichkeiten. Um für die Nachanmeldung den Zeitrang der deutschen Erstanmeldung erhalten zu können, müssen die Erfindung auf jeden Fall innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Anmeldung im Ausland angemeldet werden (Hinweis: es ist möglich, einen begründeten Beschleunigungsantrag zu stellen, damit die Anmeldung schneller geprüft wird). In diesem Fall wird die Anmeldung so behandelt, als wäre sie bereits am deutschen Anmeldetag bei dem ausländischen Patentamt eingegangen. Somit können Veröffentlichungen der Erfindung innerhalb dieses so genannten Prioritätsjahres nicht mehr schaden. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, da ansonsten der Anmeldung der tatsächliche Anmeldetag bei dem ausländischen Patentamt zugeordnet wird und die Veröffentlichung der eigenen deutschen Anmeldung neuheitsschädlich wäre.
Falls beabsichtigt ist, die Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in einigen wenigen Staaten schützen zu lassen, können Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten innerhalb des Prioritätsjahres sinnvoll sein. Sofern allerdings ein breiter regionaler (bspw. in den Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens) oder sogar weltweiter Schutz angestrebt wird, kann das Patent europäisch oder international nachangemeldet werden. Dies ist ein effizientes und kostengünstiges Mittel, mit jeweils einer zentralen Anmeldung Patentschutz für eine Vielzahl von Staaten zu erhalten. Das berühmte „Weltpatent” gibt es jedoch nicht.
Über das europäische Patentamt kann in einer zentralen Anmeldung ein Patentschutz für derzeit 36 Staaten beantragt werden. Allerdings gilt das erteilte Schutzrecht nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Nach der Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel nationaler Schutzrechte. Der Anmelder kann dann innerhalb einer bestimmten Frist auswählen, in welchen Staaten das Patent nationalisiert werden soll, d.h., in welchen der 36 Staaten es Wirkung haben soll.
Die Einspruchsfrist gegen die Erteilung von europäischen Patenten beträgt neun Monate.
Eine weitere Möglichkeit, Schutzrechte im Ausland zu erhalten, ist die Anmeldung über den Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty - PCT). Auch hier kann über eine zentrale Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation - WIPO) Schutz in derzeit 144 Staaten erreicht werden. Dabei wird in der so genannten Internationalen Phase, die mit der Internationalen Anmeldung beginnt, zunächst ein Recherchenbericht erstellt. Innerhalb von 30 bzw. 31 Monaten hat der Anmelder dann Zeit, die nationale (bspw. in USA und Japan) bzw. regionale Phase (bspw. in Europa) einzuleiten, was unter Umständen eine Übersetzung der Anmeldung und die Zahlung von Gebühren erforderlich macht. Der große Vorteil einer PCT-Anmeldung liegt darin, dass sich der Anmelder erst nach 30 bzw. 31 Monaten entscheiden muss, ob er die Anmeldung weiterverfolgen und in welchen Staaten bzw. bei welchen regionalen Ämtern er einen Prüfungsantrag stellen will. Das weitere Verfahren bis zur Patenterteilung (oder aber der Zurückweisung der Anmeldung) erfolgt dann jeweils separat vor den nationalen bzw. regionalen Ämtern.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es keine europäische oder Internationale Gebrauchsmusteranmeldung gibt, und dass nicht in allen Ländern die Möglichkeit eines Gebrauchsmusterschutzes besteht. Ein deutsches Gebrauchsmuster kann jedoch als Grundlage (Prioritätsanmeldung) für eine europäische oder Internationale Patentanmeldung dienen.
Kann ein jüngeres Patent nur benutzt werden, wenn gleichzeitig von einem älteren Patent Gebrauch gemacht wird, so ist das jüngere Patent vom älteren Patent abhängig, d.h., der jüngere Patentinhaber kann sein Patent nur mit Zustimmung des älteren Patentinhabers ausüben, denn der ältere Patentinhaber hat gegenüber dem jüngeren das bessere Recht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterentwicklung des älteren Patents durch das jüngere Patent selbst eine patentfähige Erfindung ist, z.B. wenn eine weitere erfinderische Verwendung eines patentierten Stoffes aufgefunden wird. Auch der Ältere darf die im jüngeren Patent weiterentwickelte Lehre seines Patents nicht benutzen. Keiner von beiden hat dann Anspruch auf eine Benutzungserlaubnis.
Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster sind ein probates Mittel, um die eigene Erfindung vor Nachahmern zu schützen. Es ist daher wichtig, eigene Produkte möglichst umfassend durch eine gezielte Kombination von Schutzrechten zu sichern. Dazu gehört aber auch eine kostengünstige und wirksame Durchsetzungsstrategie.
Generell können Patente bzw. Gebrauchsmuster erst nach der Erteilung bzw. Eintragung durchgesetzt werden. Wenn ein Wettbewerber ein geschütztes Produkt nachbaut und verkauft oder ein geschütztes Verfahren verwendet, kann der Schutzrechtsinhaber dem Wettbewerber durch eine gerichtliche Entscheidung untersagen, die Nachahmung weiter zu produzieren und zu verkaufen bzw. das Verfahren weiter zu benutzen. Oftmals ist es jedoch so, dass außergerichtliche Einigungen schneller zum Ziel führen. Es wird also zunächst versucht, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen. Dazu kann eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung dienen, wobei die Berechtigungsanfrage die „sanftere” Methode ist, weil man damit den potenziellen Verletzer zwar auch auf den zu beanstandenden Sachverhalt und die existierenden Schutzrechte hinweist, aber nur angefragt wird, weshalb dieser meint, zu den Benutzungshandlungen berechtigt zu sein. Sollte dies nicht zum Ziel führen, kann eine Patentverletzungsklage vor den Patentstreitkammern der Landgerichte anhängig gemacht werden. Wegen des Anwaltszwanges im gerichtlichen Verfahren muss jedoch spätestens jetzt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Wird eine Verletzung auf einer Messe festgestellt, kann dem Wettbewerber mittels einer einstweiligen Verfügung bei Androhung von Strafe verboten werden, die Verletzungshandlungen fortzuführen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, falls sich die einstweilige Verfügung nachträglich als ungerechtfertigt erweist, der Gegner einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Mittels einer Patentverletzungsklage können folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
Für die Durchsetzung eines Gebrauchsmusters gelten die o.g. Möglichkeiten entsprechend. Hier können mittels der Verletzungsklage folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht (BPatG) besteht kein Anwaltszwang, d.h., jeder kann Verfahren vor diesen Institutionen (bspw. die Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmustern) selbst betreiben. Lediglich auswärtige Beteiligte, d.h., solche Personen, die weder Wohnsitz noch einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben (auch wenn sie Deutsche sind), müssen einen so genannten Inlandsvertreter bestellen.
Die Anmeldung und vor allem die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster erfordern umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Um einen wirkungsvollen Schutz zu erreichen, sollte bereits die Anmeldung so ausgearbeitet sein, dass sie möglichst wenig Angriffspunkte für eine Zurückweisung (sei es aus formalen oder auch aus materiellen Gründen) bzw. einen Angriff bietet.
Patentanwälte sind speziell dazu ausgebildet, Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes zu beraten und zu vertreten. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht). Vor den ordentlichen Gerichten haben Patentanwälte das Recht, Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nicht postulationsfähig, also nicht berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten vor den ordentlichen Gerichten in der Regel Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt (vgl. weiter oben unter 7.).
Auf europäischer Ebene gibt es die zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (European Patent Attorney), die häufig zugleich Patentanwälte in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind.
Patentanwälte können über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche gefunden werden. Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz können über die Rechtsanwaltskammern gefunden werde.