Ausdruck vom 11.11.2024
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Von Andrea Schwab, Rechtsanwältin
Eine Lizenz, abgeleitet vom lateinischen „licet — Es ist erlaubt” beschreibt eine Erlaubnis, etwas zu tun, was ohne diese Erlaubnis rechtlich nicht zulässig wäre. Lizenzverträge, die einer Person oder einem Unternehmen Nutzungsrechte an geistigem Eigentum eines anderen verschaffen, können eine Vielzahl von Vertragsgegenständen zum Inhalt haben. So können beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Software, Urheberrechte oder auch Know-how lizenziert werden. Im Folgenden wird der Schwerpunkt auf die Lizenzierung von Patenten, d.h. auf Erfindungen (technische Lehren) gelegt, die durch eine oder mehrere Patentanmeldungen und darauf erteilte Schutzrechte rechtlich gesichert sind.
Der Zweck eines Lizenzvertrages liegt in der Verschaffung einer berechtigten Rechtsposition des Lizenznehmers. Nichtberechtigte sind aufgrund des Patentrechtes von der Nutzung des Patentes ausgeschlossen. Mit dem Lizenzvertrag wird dem Lizenznehmer abhängig von der Art der erteilten Lizenz eine mehr oder weniger starke Monopolstellung eingeräumt, die ihm im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen soll. Der Lizenzgeber erhält im Gegenzug Einnahmen aus der Vermarktung durch den Lizenznehmer. Ferner ergeben sich häufig zusätzliche Vertriebswege und damit eine stärkere Verbreitung von patentgeschützten Produkten für den Lizenzgeber. Alternativ lizenziert der Lizenzgeber ein Recht aus, um ein anderes im Gegenzug zu erhalten. Damit stellt ein Lizenzvertrag einen gegenseitigen Vertrag dar, der den Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt.
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag eigener Art. Es gibt aber kein explizit nur auf Lizenzverträge anwendbares Gesetz oder einen besonderen Abschnitt im Bürgerlichen Gesetzbuch hierzu. Lizenzverträge vereinen regelmäßig Elemente des Kaufes, der Pacht und der Miete, für die jeweils eigene rechtliche Regelungen gelten.
Der Lizenzvertrag ist auf eine gewisse Dauer angelegt und beinhaltet die dauerschuldrechtlichen Verpflichtungen, einerseits des Lizenzgebers zur Verschaffung des Nutzungsrechtes am Vertragsgegenstand, und andererseits des Lizenznehmers zur Zahlung von Lizenzgebühren.
Grundlage für die Lizenzierung von Patenten ist § 15 Abs. 2 PatG, wonach die Patentrechte ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein können.
Für Lizenzverträge besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit, d.h. die am Vertrag beteiligten Partner können auf Grund ihrer Privatautonomie den Vertrag frei verhandeln und abschließen. Die Vertragsfreiheit findet jedoch dort ihre Grenzen, wo Rechtsprechung und Gesetzgebung, auch in Form von Verordnungen der Europäischen Union zum Schutz der an einem Vertrag beteiligten Parteien regelnd eingegriffen haben. Nicht zulässig ist bspw., dem Lizenznehmer für ein unter die Lizenz fallendes Produkt einen Preis zu diktieren.
Den Lizenzvertrag schriftlich abzuschließen, d.h. die vertraglichen Regelungen schriftlich zu fixieren und diese mit der Unterschrift durch alle Vertragspartner zu versehen, ist gängige Praxis und dringend zu empfehlen. Regelmäßig treffen die Vertragspartner bereits im Vorfeld zum Abschluss eines Lizenzvertrages auch so genannte vorvertragliche Vereinbarungen wie Geheimhaltungsvereinbarung, letter of intent (LOI), d.h. in der Regel eine Absichtserklärung, sich zum Beispiel innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über die Lizenzierung eines Patentes weiter verständigen zu wollen, oder memorandum of understanding (MOU), bei der sich die künftigen Lizenzpartner bereits vertraglich binden, wobei die endgültigen Bedingungen und Inhalte des Lizenzvertrages meist noch offen sind. Auch ist der Abschluss eines Optionsvertrages in der Praxis häufig anzutreffen, z.B. wenn zunächst eine wissenschaftliche Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung stattfinden soll und sich ein Vertragspartner während dieser Zeit einen Zugriff auf das Patent sichern will. Ein echter Optionsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass sämtliche Lizenzbedingungen, also der gesamte Inhalt des Lizenzvertrages bereits feststehen. Der Optionsberechtigte, dies wird in der Regel der Lizenznehmer sein, kann durch einseitige Erklärung gegenüber seinem Vertragspartner den Vertrag in Gang setzen.
In der Praxis verschwimmen die vorlizenzvertraglichen Regelungen teilweise sehr. Wichtig für die Frage, um welche Form von vorvertraglicher Regelung es sich handelt, ist nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern sind die festgelegten Inhalte. Will sich ein Partner vertraglich nicht binden, so muss dies aus dem Dokument eindeutig hervorgehen.
Je nach der Art der eingeräumten Rechte wird zwischen exklusiver (ausschließlicher) und nicht exklusiver (einfacher) Lizenz unterschieden. Die exklusive Lizenz berechtigt nur einen Lizenznehmer bezogen auf den Vertragsgegenstand zur Nutzung des lizenzierten Rechts. Damit wird nach deutschem Recht sogar der Lizenzgeber von der eigenen wirtschaftlichen Nutzung seines Patentes ausgeschlossen. Im Falle der Vergabe von nichtexklusiven Lizenzen kann es mehrere Lizenznehmer geben, die ebenfalls eine monopolisierte Stellung gegenüber Nichtberechtigten haben. Exklusivität und Nichtexklusivität sind jedoch an einigen Stellen modifizierbar, beispielsweise können exklusive Rechte für ein bestimmtes territoriales Gebiet oder Land vergeben werden, genauso wie exklusive Rechte für einen bestimmten Anwendungsbereich, so genannte field of use eines Patentes. Die umfänglichsten Rechte erhält ein Lizenznehmer dann, wenn ihm ein Patent ohne Einschränkung auf ein sachliches Vertragsgebiet und ohne regionale Einschränkungen zur exklusiven Nutzung übertragen wird. Allerdings reicht der Patentschutz regional nur soweit, als die Patentanmeldung oder das erteilte Patent in dem betreffenden Land auch bestehen.
Das sachliche Vertragsgebiet kann zum Beispiel dadurch beschränkt sein, dass dem Lizenznehmer nur für ein bestimmtes wirtschaftliches Betätigungsfeld eine Lizenz eingeräumt wird. In einem solchen Fall ist unbedingt darauf zu achten, dass die Abgrenzung zu anderen Wirtschaftsbereichen klar und eindeutig ist und der Lizenznehmer die entsprechenden Beschränkungen auch sachlich erfüllen kann.
Werden Lizenzen an mehrere Lizenznehmer vergeben, bleiben die jeweils vorab geschlossenen Verträge wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Patentes wechselt (so genannter Sukzessionsschutz, § 15 Abs. 3 PatG).
Eine so genannte Alleinlizenz zeichnet sich dadurch aus, dass neben dem Inhaber des Patentes selbst nur ein Lizenznehmer aus dem Schutzrecht berechtigt ist. Die Alleinlizenz ist damit eine Art Abwandlung zur Exklusivlizenz.
Bei der Unterlizenz leitet der Lizenznehmer sein Benutzungsrecht von einem anderen Lizenznehmer ab, der seinerseits mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag geschlossen hat und zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt ist. Eine exklusive Lizenz berechtigt nach deutschem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Bei einer einfachen Lizenz darf der Lizenznehmer keine Unterlizenzen erteilen, sofern er nicht vertraglich dazu berechtigt ist. Zu empfehlen ist, immer klarstellende Regelungen zur Vergabe von Unterlizenzen in den Lizenzvertrag aufzunehmen, besonders wenn ausländische Vertragspartner beteiligt sind.
Im Rahmen einer Lizenzvertragsverhandlung taucht häufig auch die Frage auf, wer den ersten Entwurf für einen Lizenzvertrag fertigen soll. Hier den ersten Schritt zu tun, kann sich lohnen. Dies setzt natürlich einiges an Erfahrung voraus und bereitet in der Regel mehr Aufwand. Allerdings ist es regelmäßig viel leichter, auf Basis des eigenen Entwurfes zu verhandeln, als in einem vom Vertragspartner gestellten Entwurf wichtige Punkte nachträglich einzubauen. Zum Zwecke des Vertragsfriedens sollte allerdings stets darauf geachtet werden, dass kein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Letztlich wird eine erfolgreiche Umsetzung eines lizenzierten Patentes auch davon abhängen, dass alle Vertragspartner mit den zwischen ihnen ausgehandelten Konditionen zufrieden sind.
Die folgenden Bausteine eines Lizenzvertrages sind üblich, aber nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.
Eine Präambel stellt die Einleitung zum Vertrag dar. In der Präambel sollten die Ausgangslage zur Entstehungsgeschichte des Vertrages, Sinn und Zweck des Vertrages, die Absichten und Motive der Vertragspartner, die Schutzrechtslage und gegebenenfalls der Entwicklungsstand oder der Stand der Kommerzialisierung eines Patentes dargestellt sein. Die Präambel ist im deutschen Recht Vertragsbestandteil und eine wichtige Auslegungshilfe für das, was die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages eigentlich regeln wollten. Besteht bei der Durchführung des Vertrages Uneinigkeit zwischen den Parteien hinsichtlich einzelner Regelungen, so kann die Präambel helfen zu verstehen, welchen Sinn und Zweck der eigentliche Vertragsschluss aus Sicht der Vertragspartner haben sollte.
Zu den wesentlichen Regelungspunkten des Vertrages gehört die eindeutige Benennung der am Vertrag beteiligten Vertragspartner. Es ist darauf zu achten, dass die Vertragspartner immer mit ihrem korrekten Namen, der Bezeichnung der von ihnen geführten Rechtsform und ihrem jeweiligen Sitz angegeben sind. Der Internetauftritt eines Partners kann dabei hilfreich sein, muss jedoch nicht unbedingt die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse widerspiegeln.
Im Vorfeld ist genau zu klären, wer die Rechtsinhaberschaft und/oder die Verfügungsbefugnis über die Patentrechte besitzt. Berechtigter Lizenzgeber kann auch derjenige sein, der seine Rechte als ausschließlicher Lizenznehmer vom Patentinhaber ableitet und an Unterlizenznehmer weiterlizenziert.
Besonderes Augenmerk muss gelegt werden auf den vertraglichen Gegenstand, das heißt zum einen die exakte Bezeichnung der Vertragsschutzrechte, die lizenziert werden sollen. Zu der exakten Bezeichnung des oder der Schutzrechte zählen Patentnummer und auch der jeweilige Worttitel des Patentes. Um Zweifel auszuräumen, sollte auch die beanspruchte Priorität, also das Datum der Einreichung des Patentes, angegeben werden. Zum anderen ist im Vertrag festzulegen, welche Nutzungsrechte einem Vertragspartner an den Vertragsschutzrechten eingeräumt werden. Dies ist üblicherweise Gegenstand eines eigenen Vertragsabschnittes, aus dem klar hervorgehen muss, ob die Lizenz nicht ausschließlich oder ausschließlich, kostenpflichtig, übertragbar, widerruflich, mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, bspw. für die Herstellung, den Gebrauch und/oder den Vertrieb von lizenzierten Produkten oder die Anwendung von lizenzierten Verfahren gelten soll.
Die Lizenzierung von Vertrags-Know-how kann in der Praxis schwierig sein, wenn das Know-how nicht eindeutig beschrieben ist. Die rechtliche Folge wäre, dass der Vertrag nicht eindeutig ist hinsichtlich einer etwaig geschuldeten vertraglichen Leistung und Gegenleistung. Know-how im Rechtssinne der Europäischen Union bedeutet eine Gesamtheit nicht-patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen wurden und die geheim, d.h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, wesentlich, d.h. für die Nutzung der Lizenz von Bedeutung und nützlich sind und identifiziert, d.h. umfassend genug beschrieben sind, dass überprüft werden kann, ob die Merkmale geheim und wesentlich erfüllt sind. Wird Know-how lizenziert, sollte dieses immer in einer Dokumentation an den Lizenznehmer übergeben oder andernorts hinterlegt werden.
Nach US-amerikanischem Vorbild arbeiten Lizenzfachleute häufig mit einer Reihe von Definitionen, die zu Anfang eines Vertrages erläutert werden. Der Vorteil von klaren Definitionen besteht darin, dass sich die Vertragspartner relativ sicher sein können, die gleichen termini technici zu verwenden, um bestimmte Punkte vertraglich zu regeln. Beispiele für Definitionen sind die exakte Bezeichnung der Vertragsschutzrechte und/oder des Vertrags-Know-hows (patent rights/know-how), die Festlegung eines sachlichen und/oder örtlichen Vertragsgebietes (field of use and territory), die Definition des Inkrafttretens des Vertrages (effective date), die Festlegung des Vertragsjahres (license year), die Darstellung von unter die Lizenz fallenden Produkten oder Verfahren (licensed products or processes) sowie die Festlegung einer Lizenzbemessungsgrundlage (z.B. net sales).
Einen eigenen Abschnitt verdienen auch die Lizenzgebühren und Lizenzsätze als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Vertragsschutzrechten. Die Festlegung von angemessenen bzw. marktüblichen Gebühren ist eine schwierige Aufgabe, für die es einiger Erfahrung bedarf. Richtwerte in Rechtsprechung und Literatur können bei der Bemessung helfen, doch sollte immer der Einzelfall betrachtet werden. Literaturhinweise hierzu finden sich am Ende dieses Beitrags.
Kriterien für die Bemessung einer Lizenzgebühr sind u.a. die Art und der Umfang der Lizenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Patents, die Branche, die erzielbaren Umsätze mit patentrelevanten Produkten oder Verfahren, Fertigungsreife, Entwicklungskosten, Marktsituation, Absatzmöglichkeiten, die Notwendigkeit weitere Lizenzen von Dritten einzulizenzieren und dergleichen.
Für die Einräumung einer Lizenz wird häufig eine Einstandszahlung oder ein upfront payment vereinbart, insbesondere wenn es sich um die Vergabe einer exklusiven Lizenz handelt. Pauschale Zahlungen sind durchaus üblich, wenn bei der Vermarktung oder innerhalb des Patentverfahrens bestimmte Milestones erreicht werden. Vielfach werden auch jährliche Mindestlizenzzahlungen vereinbart, die dem Lizenzgeber unabhängig vom Umsatz des Lizenznehmers gewisse Mindesteinnahmen garantieren.
Im umsatzabhängigen Bereich kommen sowohl Zahlungen in Form von Prozentsätzen in Betracht wie auch in Form von Stücklizenzgebühren. Bei laufenden Lizenzgebühren auf Basis von Prozentsätzen, sollte die Bemessungsgrundlage klar definiert sein. Ist im Vertrag beispielsweise nur auf den Umsatz mit patentrelevanten Produkten abgehoben, stellen sich Fragen, ob dieser hinsichtlich Umsatzsteuer brutto oder netto gerechnet wird, ob Kosten für Transport, Versicherung und Zoll abgezogen werden dürfen oder wie mit Garantiefällen oder bei Serviceleistungen, die mit dem Produkt verbunden sind, verfahren werden soll. Hinsichtlich der Höhe einer prozentualen angemessenen Gebühr lassen sich leider keine allgemein gültigen Aussagen treffen. Hier spielen branchen- und marktspezifische Gesichtspunkte eine große Rolle. In der Praxis bewegen sich Lizenzsätze meistens zwischen 0,5 und 10%. Daran zeigt sich, dass viele Faktoren Berücksichtigung finden und die Vertragspartner sinnvollerweise nach vergleichbaren Zahlen innerhalb ihrer Branche und ihrem Segment Ausschau halten.
Die formale Aufrechterhaltung der oder des lizenzierten Vertragsschutzrechte(s) ist Leistungspflicht und Sache des Lizenzgebers. Insbesondere bei der Vergabe von Exklusiv-Lizenzen verlangt der Lizenzgeber vom Lizenznehmer häufig eine Beteiligung an oder die vollständige Übernahme der Patentkosten für Erwirkung, Aufrechterhaltung und ggf. Verteidigung. Solche Kostenregelungen gewinnen an Bedeutung, wenn patentrechtlich noch die Möglichkeit besteht, aus vorhandenen Patentanmeldungen weitere Anmeldungen in anderen Ländern zu generieren.
An die eigentlichen Zahlungsverpflichtungen schließen sich Regelungen hinsichtlich Entstehung, Fälligkeit und Abrechnung der laufenden und pauschalen Lizenzgebühren an. Zu beachten sind ebenfalls umsatzsteuerliche Belange im In- und Ausland, die Aufzeichnungs- und Berichtspflicht des Lizenznehmers hinsichtlich patentrelevanter Umsätze sowie ein Überprüfungsrecht des Lizenzgebers. Regelungen zu Zahlungsverzug und Verjährung können ergänzend zu denen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen werden.
Insbesondere bei Exklusivlizenzen ist es üblich, für den Lizenznehmer eine Ausübungspflicht der Vertragsschutzrechte zu normieren. Dies ist sinnvoll, wenn die Gefahr besteht, dass der Lizenznehmer die Lizenz nur als „Vorrat” benutzt, um Wettbewerber vom Markt abzuhalten, selbst aber die Vertragsschutzrechte nicht aktiv vermarktet. Die Ausübungspflicht kann allgemein im Sinne einer bestmöglichen Vermarktung ausgestaltet sein oder aber die Erreichung bestimmter Milestones enthalten. An die Ausübungspflicht wird zweckmäßigerweise auch eine Berichtspflicht des Lizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber gekoppelt. Aus einem solchen Bericht sollen regelmäßig der Status der wirtschaftlichen Vermarktung der Lizenzierten Produkte und Verfahren, die aktiven Vermarktungsbemühungen des Lizenznehmers sowie eine Vorschau auf das kommende Lizenz- oder Vertragsjahr hervorgehen.
Stellt ein Lizenznehmer fest, dass ein Dritter wettbewerbliche Verletzungshandlungen vornimmt und damit das Patent verletzt, sollte er vertraglich dazu verpflichtet sein, den Lizenzgeber hierüber in Kenntnis zu setzen. Gleiches kann auch im umgekehrten Fall gelten. Klar geregelt werden sollte, welchem Vertragspartner in einem solchen Fall das Klagerecht gegen den Dritten zusteht. Häufig fällt das Klagerecht vertraglich dem exklusiven Lizenznehmer zu, da er den Markt besser kennt und laufend beobachten wird. Alternativ können die Vertragspartner vereinbaren, dass ausgehend vom konkreten Einzelfall und der Verletzungshandlung die Vertragspartner sich über das weitere Vorgehen abstimmen.
Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung möchte ein Lizenzgeber regelmäßig möglichst wenig gebunden sein. Er kann daher vertraglich erklären, dass ihm bei Vertragsschluss weder Angriffe Dritter gegen ein Vertragsschutzrecht, diesbezügliche Vorbenutzungsrechte Dritter oder die Abhängigkeit eines Vertragsschutzrechtes von Rechten Dritter bekannt sind, vorausgesetzt diese Erklärungen sind wahr, sonst wirken sie keinesfalls haftungsbefreiend.
Im Allgemeinen wird der Lizenzgeber die Haftung für die technische Ausführbarkeit oder technische Brauchbarkeit der Vertragsschutzrechte, deren Patentfähigkeit oder rechtlichen Bestand vertraglich ausschließen, vorausgesetzt, ihm sind keine Umstände bekannt, die beispielsweise die technische Brauchbarkeit unmöglich machen. Im Normalfall haftet der Lizenzgeber auch nicht für das Erreichen eines speziellen wirtschaftlichen Ziels, da gerade die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung in der Hand des Lizenznehmers liegt.
Zum Standard eines Lizenzvertrages gehören Geheimhaltungsregelungen vertrauliche Informationen betreffend, die ein Vertragspartner dem anderen mitteilt. Informationen dieser Art sollten immer als vertraulich zu kennzeichnen sein. Darüber hinaus bedarf es einer vertraglichen Regelung hinsichtlich der Dauer der Geheimhaltungspflicht sowie der Ausnahmen von der Geheimhaltung, z.B. für den Fall, dass dem Informationsempfänger die Information schon vor Mitteilung durch den Informationsgeber bekannt war, die Information zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt oder offenkundig war oder der Empfänger die Information von einem Dritten erhalten hat, der keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlag.
Die Dauer eines Lizenzvertrages richtet sich ebenfalls nach der vertraglichen Vereinbarung. Allerdings ist die Laufzeit eines Patentlizenzvertrages nicht unendlich. Spätestens mit dem Ablauf des Patentschutzes (max. 20 Jahre nach Anmeldedatum) erlischt auch die rechtliche Grundlage für Lizenzzahlungen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist jedermann berechtigt, die im Patent verankerte Technologie zu vertreiben und/oder zu benutzen. Die Grundlage für Lizenzzahlungen entfällt damit.
Ein Lizenzvertrag kann durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Da es sich bei Lizenzverträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt, ist zumindest eine Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) möglich, z.B. wenn der Lizenznehmer ungerechtfertigt keine Lizenzgebühren mehr zahlt. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang, Beispiele für den wichtigen Grund im Vertrag zu normieren, wie die dauerhafte Nichteinhaltung von Zahlfristen für Gebühren oder der Angriff des Patentes durch den Lizenznehmer. Ein unbefristeter Patentlizenzvertrag sieht meistens auch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor, z. B. zum Ende eines Kalender- oder Vertragsjahres mit 6-Monats-Frist. Hier haben die Vertragspartner ausreichend Gestaltungsspielraum, um den gegenseitigen Interessen nach Rechtssicherheit und Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag gerecht zu werden.
Zum Ende eines Vertrages werden regelmäßig so genannte Schlussbestimmungen vorgesehen. Dazu gehören beispielsweise das Schriftformerfordernis für Anpassungen oder Ergänzungen zum Lizenzvertrag. Die so genannte salvatorische Klausel soll die Fortdauer des Vertrages sicherstellen, falls lediglich einzelne Regelungen rechtlich unwirksam oder tatsächlich undurchführbar sind. Die Wahl des auf den Lizenzvertrag anzuwendenden Rechts (Vertragsstatut) ist insbesondere bei einer Beteiligung eines ausländischem Vertragspartners wichtig und sollte in diesem Fall bereits zu Beginn einer Lizenzverhandlung getroffen werden. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für Streitfälle zwischen den Vertragspartnern in Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag oder aus Anlass der Durchführung desselben oder eine alternative Regelung zur Streitbeilegung wie Schiedsgerichtsvereinbarung oder Mediation sind regelmäßig anzutreffende Regelungen.
Letztlich wird der Lizenzvertrag durch jeweils berechtigte Personen auf der Seite des Lizenzgebers sowie seitens des Lizenznehmers unter Angabe von Ort und Zeit unterzeichnet. Auch an dieser Stelle sollte auf eine korrekte namentliche Bezeichnung der Vertragspartner einschließlich deren Rechtsform geachtet werden.
Lizenzverhandlungen bedürfen stets einer guten Vorbereitung. Jeder künftige Vertragspartner tut gut daran, sich im Vorfeld zu überlegen, auf welche Regelungspunkte er gegebenenfalls eingehen kann und welche für ihn unabdingbar sind. Gleiches gilt für die zu vereinbarenden Lizenzgebühren. Es liegt dann letztlich am eigenen Verhandlungsgeschick und dem Marktumfeld, den Vertragspartner von den eigenen Forderungen und deren Sinnhaftigkeit zu überzeugen. Generell gilt, dass vertragliche Absprachen möglichst klar und eindeutig formuliert und den Interessen aller Vertragspartner gerecht werden sollten.
Die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum stellt eine interessante und auch anspruchsvolle Aufgabe dar. Es bedarf sowohl umfangreicher rechtlicher Kenntnisse wie auch der nötigen Portion an Verhandlungsgeschick, um die eigene Position wirkungsvoll und wirtschaftlich zu vertreten. Wer keine oder nur unzureichende Erfahrung im Lizenzgeschäft mitbringt, sollte sich unbedingt den Rat von Fachleuten wie Rechts- und Patentanwälten bzw. Lizenzmanagern einholen.
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