Ausdruck vom 25.04.2024

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Geschmacksmusterschutz im Ausland (Design)

Von Prof. Dr. jur. Dipl.-Ing. Alexander Bulling, Patentanwalt

1. Einleitung

Durch Hinterlegung eines Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Designschutz im Inland erlangt werden. Wird darüber hinaus Schutz im Ausland gewünscht, so bieten sich folgende Möglichkeiten an: nationale Einzelanmeldungen in den entsprechenden Ländern, Anmelden eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Länder der europäischen Union und Einreichen einer internationalen Musteranmeldung für ein IR-Geschmacksmuster nach dem Haager Musterabkommen (HMA).

Entsprechend dem Patent- und Markenrecht kann für eine ausländische Nachanmeldung eines bereits in Deutschland angemeldeten oder eingetragenen Geschmacksmusters der Zeitrang der deutschen Erstanmeldung beansprucht werden. Die Nachanmeldung hat dabei innerhalb einer sechsmonatigen Prioritätsfrist nach Einreichung der deutschen Erstanmeldung zu erfolgen (anders als bei Patenten, bei denen die Prioritätsfrist zwölf Monate beträgt).

2. Gemeinschafts­geschmacksmuster (GGM)

Seit dem 01. April 2003 kann durch eine einzige Anmeldung ein einheitlicher Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union mit derzeit 27 Mitgliedsstaaten erlangt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 6/2002 vom 12.12.2001. Zuständig ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) EUIPO in Alicante, Spanien.

2.1 Zum Schutzgegenstand

Geschützt werden Geschmacksmuster, d.h. Erscheinungsformen von Erzeugnissen, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierungen ergeben. Erzeugnisse sind industrielle oder handwerkliche Gegenstände, wie beispielsweise Produkte aller Art, Verpackungen, grafische Symbole und typografische Schriftbilder. Der Begriff des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist damit weit gefasst.

Um Schutz zu erhalten, müssen die Geschmacksmuster neu sein und Eigenart besitzen. Vereinfacht gesagt müssen sich schutzfähige Geschmacksmuster von bereits existierendem Design erkennbar unterscheiden.

Insgesamt gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim deutschen Geschmacksmuster.

2.2 Anmeldung und Eintragung

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO in deutscher Sprache eingereicht werden. Da für die Eintragung des Gemeinschaftsgeschmackmusters ausschließlich das EUIPO zuständig ist, werden beim DPMA eingereichte Anmeldungen an das EUIPO weitergeleitet. Für die Weiterleitung wird eine zusätzliche Gebühr fällig.

Eine Anmeldung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss folgende Angaben enthalten: Einen Antrag auf Eintragung, den Anmelder individualisierende Angaben und eine Wiedergabe des Geschmacksmusters. Außerdem sind Angaben zum Erzeugnis zu machen. Um eine rasche Eintragung zu erreichen, sollten nur solche Angaben gemacht werden, die in der Eurolocarno Klassifikation enthalten sind (siehe https://euipo.europa.eu/designclass/).

Für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die Verwendung des amtlichen Anmeldeformulars sehr empfehlenswert.

Genauso wie das Deutsche Patent- und Markenamt führt das EUIPO keine materielle Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit oder Eigenart durch. Sind die Anmeldeerfordernisse erfüllt, und liegen keine Eintragungshindernisse vor, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen. Das Geschmacksmuster wird dann bekannt gemacht und kann unter https://www.tmdn.org/tmdsview-web recherchiert werden.

2.3 Sammelanmeldungen und aufschiebende Bekanntmachung

Wie auch beim deutschen Geschmacksmuster können beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehrere Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden. Die angemeldeten Erzeugnisse müssen einer gemeinsamen Klasse angehören.

Der Anmelder hat ferner die Möglichkeit mit Einreichung der Anmeldung eine Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate zu beantragen. Das Geschmacksmuster wird dann ohne Darstellung in das Register eingetragen. Dadurch können Anmeldungen erfolgen, deren Muster dann bis zu 30 Monaten unveröffentlicht und damit geheim bleiben.

2.4 Neuheitsschonfrist

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt eine 12-monatige Neuheitsschonfrist. Veröffentlichungen durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, erfolgten, sind für die Rechtsbeständigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unschädlich.

2.5 Gebühren

Bei der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind folgende Gebühren zu entrichten (Stand November 2011; Anm. d. Red.):

Gebühr Höhe zus. Gebühr für jedes weitere GGM (2.-10. Muster) zus. Gebühr für jedes weitere GGM (ab 11. Muster)
Eintragung 230 € 115 € 50 €
Bekanntmachung 120 € 60 € 30 €
Aufschiebung der Bekanntmachung 40 € 20 € 10 €

Zu den amtlichen Gebühren kommen bei einer Vertretung durch Patent- oder Rechtsanwälte die Anwaltshonorare hinzu.

2.6 Schutzdauer

Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muss bis dahin im 5-Jahres-Abstand verlängert werden. Folgende Gebühren sind für jedes Geschmacksmuster (auch in einer Sammelanmeldung) zu entrichten:

  • für das 6. bis 10. Schutzjahr 90 €
  • für das 11. bis 15. Schutzjahr 120 €
  • für das 16. bis 20. Schutzjahr 150 €
  • für das 21. bis 25. Schutzjahr 180 €
(Stand November 2011; Anm. d. Red.)

2.7 Rechtsbeständigkeit

Gemeinschaftsgeschmacksmuster können mit einem Nichtigkeitsantrag bei EUIPO oder in einem Verletzungsverfahren im Zuge einer Widerklage angegriffen werden. Die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts wird dann einheitlich für die gesamte Gemeinschaft geprüft. Stellt sich heraus, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist, wird es für nichtig erklärt.

2.8 Schutz aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Inhaber eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben das ausschließliche Recht, das betreffende Geschmacksmuster zu verwenden und die Verwendung durch Dritte innerhalb der Europäischen Union zu untersagen. Sie sind sowohl gegen vorsätzliche Nachahmung, als auch gegen von Dritten selbstständig entwickelte, ähnliche Geschmacksmuster geschützt.

2.9 Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sieht neben dem eingetragenen Geschmacksmuster ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ohne Eintragungsformalitäten Erscheinungsformen von Erzeugnissen für einen Zeitraum von drei Jahren, ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit in der Europäischen Union zugänglich gemacht wird. Ein Zugänglichmachen kann beispielsweise durch den Beginn des Verkaufs, durch Vorstellen des Musters auf einer Messe oder durch vorangehende Werbung erfolgen. Wichtig ist, dass die erstmalige Offenbarung des Geschmacksmusters so dokumentiert wird, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren beweisbar ist.

Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich der Schutzumfang des nicht eingetragenen Geschmacksmusters lediglich auf vorsätzliche Nachahmungen. Kein Schutz kann geltend gemacht werden gegen selbstständig entwickelte, identische oder ähnliche Geschmacksmuster von Dritten.

Da das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einer Reihe von Unsicherheiten behaftet ist, ist eine Rechtssicherheit schaffende Geschmacksmusteranmeldung beim EUIPO unbedingt empfehlenswert.

2.10 Vorteile des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird Schutz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gewährt. Die Anmelde- und Eintragungsgebühren für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind vergleichsweise gering. Das Verfahren ist relativ einfach, die Eintragung erfolgt in der Regel schon kurz nach der Anmeldung. Der Schutz wird automatisch bei einer Erweiterung der EU auf die neuen Mitgliedsstaaten erstreckt, ohne dass zusätzliche Verfahrenshandlungen notwendig sind.

2.11 Weitergehende Informationen

Weitere Informationen enthält die Website des EUIPO unter: www.euipo.europa.eu.

3. IR-Geschmacksmuster

Durch eine IR-Geschmacksmusteranmeldung gemäß dem Haager Musterabkommen (HMA) kann mittels einer Anmeldung Geschmacksmusterschutz in mehreren Ländern erlangt werden. Die nach dem HMA eingetragenen internationalen Geschmacksmuster werden auch als IR-Geschmacksmuster bezeichnet (IR: International Registriert). Das HMA umfasst drei eigenständige Verträge:

  • die Londoner Akte von 1934,
  • die Haager Akte von 1960, ergänzt um die Stockholmer Fassung von 1967 und
  • die Genfer Akte von 1999, in Kraft seit dem 1.1.2004.

Die Texte der einzelnen Akten sowie die gemeinsame Ausführungsordnung (Common Regula­tions) und gemeinsame Richtlinie (Guide to the International Registration of Designs) sind abrufbar unter: wipo.int/hague/en/legal_texts.

Jeder Vertrag weist einen geschlossenen Verbund von Mitgliedsstaaten auf — nur wer Mitglied eines Vertragswerkes ist, kann Schutz gemäß der jeweiligen Akte erlangen. Je nach dem welcher Fassung der Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und je nach dem welchen Fassungen die Länder, für welche Schutz begehrt wird, angehören, können eine oder mehrere Akten des HMA zur Anwendung kommen.

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf (Schweiz) ist für die Anmeldung und Registrierung von IR-Mustern zuständig (www.wipo.int/designs/en).

Die Londoner Akte hat derzeit noch 13 Mitgliedsstaaten und wurde zum 01.01.2010 für Neuanmeldungen geschlossen. Die Akte ist am Auslaufen und hat für die Zukunft keine Bedeutung mehr. Die Haager Akte hat 34 Mitgliedsstaaten. Die Genfer Akte hat, obwohl sie erst 2004 in Kraft getreten ist, mittlerweile 42 Mitgliedsstaaten, wobei Deutschland im Februar 2010 und die Europäische Union mit dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum 01.01.2008 beigetreten sind.

3.1 Anmeldung und Eintragung

Anmelder kann nur sein, wer einem Vertragsstaat angehört oder in einem solchen Land zumindest seinen Sitz hat (geschlossenes System). Bei der Genfer Akte sind zudem Personen anmeldeberechtigt, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort (habitual residence) in einem Vertragsstaat ist.

Als Verfahrenssprache kann gewählt werden zwischen Französisch, Spanisch oder Englisch. Mit der Anmeldung müssen die Staaten ausgewählt werden, für die Schutz entstehen soll. Es muss eine Wiedergabe des Musters eingereicht werden und der Gegenstand des Musters muss bezeichnet werden. Ferner ist anzugeben, in welchen Ländern des Abkommens um Schutz nachgesucht wird.

Die Anmeldung kann bei der WIPO in Genf (Schweiz) oder über nationale Ämter, in Deutschland über das Deutsche Patent- und Markenamt, erfolgen. Bei der Anmeldung sollte das von der WIPO herausgegebene Anmeldeformular verwendet werden.

Falls erwünscht, kann eine Aufschiebung der Veröffentlichung um max. zwölf Monate (Haager Akte) bzw. 30 Monate (Genfer Akte) beantragt werden. Es können auch Sammelanmeldungen mit bis zu 100 Mustern der gleichen Klasse eingereicht werden.

Die WIPO führt lediglich eine Formalprüfung und keine Sachprüfung auf Neuheit oder Eigenart durch. Die eingetragenen Muster werden im Internationalen Design Bulletin (www.wipo.int/hague/en/bulletin) veröffentlicht.

3.2 Gebühren

Die Anmeldegebühren setzen sich zusammen aus einer internationalen Grundgebühr (397 sfr), nationalen Gebühren für die einzelnen Länder (pro Bestimmungsland 42 sfr) sowie aus einer Veröffentlichungsgebühr, die abhängig ist von der Anzahl und Größe der eingereichten Wiedergaben des Musters (12 sfr bis 150 sfr). Bei Anmeldungen nach der Genfer Akte kommen ggfs. noch Individualgebühren hinzu (wipo.int/finance/en/hague.html).

3.3 Schutzdauer

Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre und kann alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer richtet sich nach nationalen Bestimmungen der benannten Länder. Die Verlängerungsgebühren sind an die WIPO zu bezahlen.

3.4 Schutzfähigkeit und Wirkung der Hinterlegung

Der hinterlegte Gegenstand muss den materiellen Schutzrechtsvoraussetzungen des jeweiligen nationalen Geschmacksmusterrechts genügen, die von der WIPO nicht geprüft werden. Die mit der Eintragung gewährten Rechte richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen nationalen Gesetzes.

Ein Angriff auf das IR-Muster ist nicht einheitlich möglich; es müssen vielmehr die einzelnen nationalen Teile des IR-Musters nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften angegriffen werden. Die Rechtsbeständigkeit wird dann von der jeweiligen nationalen Stelle, die für die Nichtigkeit zuständig ist, und gegebenenfalls vom Verletzungsgericht geprüft.

3.5 Besonderheiten der Genfer Akte von 1999

Die Genfer Akte hat die Besonderheit, dass auch Staaten mit vorgeschalteter materieller Sachprüfung beitreten können, wie beispielsweise die USA oder Japan. Ferner können zwischenstaatliche Organisationen mit gemeinsamer Behörde, wie beispielsweise die EU mit EUIPO, beitreten. Zudem sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat anmeldeberechtigt. Für die Zuerkennung eines Anmeldetages können eine Sachprüfung durchführende Staaten Folgendes verlangen: Angaben über den Entwerfer, eine Beschreibung des Musters und einen Schutzanspruch. Zudem können Vertragsstaaten mit Sachprüfung verlangen, dass die Anmeldung über deren nationale Behörde einzureichen ist und nicht direkt bei der WIPO eingereicht werden darf. Ferner können prüfende Vertragsstaaten innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten (je nach Land) nach Bekanntmachung der internationalen Registrierung eine Schutzverweigerung („refusal”) aussprechen, und zwar bei Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse (nicht musterfähig, Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung), oder bei Nichterfüllung materieller Schutzvoraussetzungen im Zuge einer Sachprüfung. Wird keine Schutzverweigerung innerhalb der jeweiligen Frist ausgesprochen, dann hat die internationale Registrierung die gleiche Wirkung wie eine nationale Registrierung.

3.6 Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen sind auf der Web­site der WIPO erhältlich unter www.wipo.org/hague.

4. Vor- und Nachteile von IR-Mustern und Gemeinschafts-geschmacksmustern

Dem HMA gehören nur wenige europäische Länder an, wirtschaftlich wichtige Staaten fehlen.

IR-Muster können nur von Personen mit Sitz, Wohnsitz oder ggf. gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat angemeldet werden (geschlossenes System); ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann jedermann anmelden.

Anmeldeverfahren und Gebührenberechnung sind beim IR-Muster recht kompliziert.

Schutzfähigkeit und Schutzumfang richten sich beim IR-Muster nach jeweiligem nationalem Recht.

Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich der Schutz beim Beitritt neuer Länder zur EU automatisch auf diese neuen Länder (z.B. 2007: Bulgarien und Rumänien).

Vorteilhafte Kombination: IR-Muster (Genfer Akte) mit Benennung der EU, also dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, sowie Nachbarstaaten, die Mitglieder der Genfer Akte sind, (wie beispielsweise Schweiz, Norwegen, Island, Makedonien, Moldavien, Ukraine, Türkei oder Marokko) führt zu einem großen und zusammenhängenden Schutzgebiet.