Ausdruck vom 14.12.2024
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Von Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. Manfred Puchinger, Patentanwalt
Weltweit werden täglich zahllose Produkte (insbesondere Waren, aber auch Dienstleistungen) angeboten. Aufgrund des Wettbewerbs versuchen die meisten Produktanbieter, ihren Kunden Besonderheiten zu bieten, etwa Produkte, die bei anderen Anbietern nicht erhältliche Technologien beinhalten, besonders ästhetisch oder funktionell gestaltete Produkte, eine besondere Qualität oder auch ein besonderes Image. Mit diesen Besonderheiten möchten die Produktanbieter ihre Marktposition festigen oder ausbauen; die Besonderheiten erfordern in der Regel erhebliche Aufwendungen, etwa für Forschung und Entwicklung oder auch für Marketing.
Am Markt erfolgreiche Produkte erwecken einerseits das Interesse von weniger erfolgreichen Wettbewerbern und regen zur Nachahmung an. Das Aufbauen auf fremden Leistungen ist dem Wettbewerb immanent; die Orientierung von Wettbewerbern an erfolgreichen Produkten anderer Wettbewerber verbessert grundsätzlich das Produktangebot und trägt so zum Wohlstand der Bevölkerung und dem Erfolg der Wirtschaft insgesamt bei.
Andererseits müssen aber auch die Leistungen und Aufwendungen von Wettbewerbern vor einer nicht gerechtfertigten Übernahme oder Ausbeutung durch andere Wettbewerber geschützt werden; anderenfalls würden sich Innovationen und Investitionen nicht lohnen. In Deutschland werden Produkte (einschließlich deren Kennzeichnungen) unter bestimmten Voraussetzungen vor Nachahmungen geschützt, insbesondere durch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken), das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht (UWG).
Das Herstellen und Anbieten von Produkten, die geschützte Original-Produkte widerrechtlich nachahmen, wird oft als Produktpiraterie bezeichnet.
Im Rahmen der Produktpiraterie wird meist ein Original-Produkt technisch genau kopiert und mit der gleichen Kennzeichnung (Marke, Unternehmensangabe) wie das Original-Produkt versehen. Das derart nachgeahmte Produkt ist auf den ersten Blick oft nur schwer vom Original-Produkt zu unterscheiden; in vielen Fällen ist jedoch die Qualität des nachgeahmten Produkts minderwertig.
Eine Nachahmung kann sich aber auch lediglich auf Teilaspekte beschränken. Beispielsweise kann ein Original-Produkt technisch genau kopiert werden, jedoch mit einer (oftmals nur leicht) abweichenden Kennzeichnung versehen sein. Ebenso ist es möglich, dass ein Produkt mit einer bekannten Kennzeichnung eines Original-Herstellers versehen wird, obwohl der Original-Hersteller ein solches Produkt gar nicht anbietet.
Durch das Nachahmer-Produkt entgeht dem Original-Hersteller Umsatz; durch minderwertige Qualität von nachgeahmten Produkten kann auch der Ruf des Original-Herstellers geschädigt werden.
Die deutsche Rechtsordnung stellt Instrumente zur Verfügung, mit denen der Produktpiraterie begegnet werden kann. Durch diese Instrumente kann ein Original-Hersteller seine Investitionen und Innovationen schützen.
Mit Patenten und Gebrauchsmustern können Erfindungen, d.h. technische Innovationen, für bis zu 20 Jahre vor Nachahmung geschützt werden. Für diesen Schutz ist die Anmeldung der Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster erforderlich.
Die Erfindung muss neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Mit Geschmacksmustern können Designs, d.h. die äußere Gestaltung von Produkten, für bis zu 25 Jahre vor Nachahmung geschützt werden. Für diesen Schutz ist grundsätzlich die Anmeldung des Designs zum Geschmacksmuster erforderlich; mit einem nicht eingetragenen EU-Geschmacksmuster kann bis zu 3 Jahren Schutz erlangt werden.
Das Design muss neu sein und Eigenart aufweisen.
Mit Marken können Kennzeichnungen für Waren und Dienstleistungen beliebig lange vor Nachahmung geschützt werden. Für diesen Schutz ist grundsätzlich die Anmeldung der Kennzeichnung zur Marke erforderlich; bei Verkehrsgeltung und für geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) ist eine Anmeldung entbehrlich.
Die Marke muss Unterscheidungskraft aufweisen und darf sich nicht in produktbeschreibenden Angaben erschöpfen; zudem sollte die Marke nicht mit älteren Marken verwechselbar sein.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährt allgemein Schutz vor unlauteren Nachahmungen; eine Nachahmung kann insbesondere wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der Ausbeutung des guten Rufs eines Wettbewerbers unlauter sein. Für die Geltendmachung einer unlauteren Nachahmung ist oftmals eine gesteigerte Bekanntheit der Original-Produkte eine Voraussetzung, deren Nachweis schwierig und aufwändig sein kann. Für den UWG-Schutz ist keine Anmeldung erforderlich.
Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt, insbesondere sind dem Urheber die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks vorbehalten. Für einen Urheberrechtsschutz ist keine Anmeldung erforderlich.
Allerdings wird nur durch wenige Produkte (als solche) ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk verwirklicht, da hierfür eine persönlich geistige Schöpfung mit einer ausreichenden Individualität (Gestaltungshöhe) vorausgesetzt wird. Man beachte, dass Bilder und Computerprogramme in der Regel über das Urheberrecht geschützt sind.
Durch die so genannte „Durchsetzungs-Richtline“ der Europäischen Union (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29.4.2004), die mittlerweile in deutsches Recht umgesetzt ist, wurde die Rechtsposition von Original-Herstellern zuletzt deutlich gestärkt.
Die am meisten Erfolg versprechenden Maßnahmen gegen Produktpiraten setzen ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke) voraus. Daher ist es überaus wichtig, rechtzeitig geeignete gewerbliche Schutzrechte zum Schutz der eigenen Produkte zu erwerben.
Gewerbliche Schutzrechte sollten vor der Vorstellung oder Markteinführung eines neuen Produkts bzw. einer neuen Kennzeichnung angemeldet werden. Insbesondere für Erfindungen und Designs ist die Erlangung eines Schutzrechts grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Erfindung oder das Design zum Anmeldezeitpunkt bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Auf in Einzelfällen vom Gesetzgeber vorgesehene Neuheitsschonfristen sollte man sich nicht verlassen.
Durch eine eingetragene Marke kann ein effektiver Schutz vor Nachahmungs-Produkten, die die Kennzeichnung des Original-Herstellers übernehmen, erreicht werden. Da die Erlangung von Markenschutz relativ kostengünstig ist, sollte als Vorbeugungsmaßnahme gegen Produktpiraterie eine Markenanmeldung stets eingeplant werden.
Erteilte Patente und andere, eingetragene gewerbliche Schutzrechte entfalten eine gewisse Abschreckungswirkung, so dass oftmals allein durch die Existenz eines gewerblichen Schutzrechts eine Nachahmung durch Wettbewerber erfolgreich verhindert werden kann.
Gegen einen Produktpiraten, der widerrechtlich Original-Produkte oder deren Kennzeichnungen nachahmt, stehen – sofern geeignete Schutzrechtspositionen erworben wurden bzw. die entsprechenden Schutzvoraussetzungen erfüllt sind – grundsätzlich die folgende Ansprüche zur Verfügung:
Unterlassungsanspruch: Dies ist in der Praxis der wichtigste Anspruch. Dem Nachahmer wird meist verboten, das Nachahmerprodukt herzustellen, einzuführen, auszuführen, anzubieten und/oder zu verkaufen. Ein gerichtlich ausgesprochenes Unterlassungsgebot sollte durch die gerichtliche Androhung von Zwangsmitteln (Ordnungshaft oder Ordnungsgelder), ggf. auch gegen die Geschäftsführer oder Organvertreter von juristischen Personen, untermauert werden.
Schadenersatzanspruch: Dadurch kann der Gewinn, den der Produktpirat mit den nachgeahmten Produkten erzielt hat, heraus verlangt werden; zur Bestimmung dieses Gewinns können auch Auskünfte und Rechnungslegung verlangt werden. Es kann auch ein entgangener Gewinn des Original-Herstellers geltend gemacht werden, oder eine umsatzabhängige Entschädigung verlangt werden.
Auskunftsansprüche bezüglich Herkunft und Vertriebswege: Dadurch kann die Produktkette vom Hersteller bis zum Endveräußerer erforscht werden, um weitere, an einer Produktpiraterie beteiligte Personen in Anspruch nehmen zu können.
Vernichtungsanspruch: Es kann die Vernichtung von rechtsverletzenden Produkten oder auch deren Produktionsmittel verlangt werden; die Vernichtung darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein.
Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Besichtigungsanspruch geltend gemacht werden, um Gewissheit über eine mögliche Rechtsverletzung zu erlangen.
Ein Produktpirat kann vom Original-Hersteller grundsätzlich direkt angesprochen werden, und beispielsweise zur Unterlassung der widerrechtlichen Nachahmung aufgefordert werden. In der Praxis ist dies aber oftmals nicht empfehlenswert, weil durch das Herantreten an den Produktpiraten dieser gewarnt wird und er so unter Umständen weitere Maßnahmen gegen sich vereiteln kann, etwa indem er nachgeahmte Produkte ins Ausland verbringt und sich so dem Zugriff eines deutschen Gerichts entzieht.
Wenn Sie als Original-Hersteller auf einen Ihrer Einschätzung nach widerrechtlichen Nachahmer ihrer Original-Produkte gestoßen sind, sollte unverzüglich der Rat eines Rechts- oder Patentanwalts eingeholt werden, um die Rechtslage zu prüfen und das weitere Vorgehen zu planen. Damit der Rechts- oder Patentanwalt fundiert beraten kann, sollten ihm möglichst viele Informationen über die nachgeahmten Produkte zur Verfügung gestellt werden. Bei nicht allzu teuren Produkten kann ein Testkauf hilfreich sein, auch um eine bereits erfolgte Rechtsverletzung (durch Verkauf) zweifelsfrei belegen zu können.
Im Allgemeinen sollte gegen Produktpiraten schnell und entschlossen vorgegangen werden, um einer Verwirrung des Marktes durch die nachgeahmten Produkte zuvorzukommen. Vor allem im Kampf gegen professionelle Produktpiraten sollte nicht gezögert werden, die Hilfe von Gerichten in Anspruch zu nehmen.
Kostengünstig: AbmahnungEin Anbieter eines nachgeahmten Produkts, der die Schutzrechte zu einem Original-Produkt möglicherweise nicht kennt, kann in manchen Fällen durch eine Abmahnung von weiteren Rechtsverletzungen abgehalten werden. Eine Abmahnung ist eine unbedingte Aufforderung zur Unterlassung von weiteren Rechtsverletzungen unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte.
Eine Abmahnung ist relativ kostengünstig, da noch kein Gericht bemüht wird, und vermeidet eine Kostentragungspflicht des Rechtsinhabers, falls der Nachahmer in einem späteren Gerichtsverfahren sofort die Ansprüche des Rechtsinhabers anerkennt.
Bei professionellen Produktpiraten ist die Abmahnung jedoch meist fruchtlos und nimmt den weiteren Maßnahmen das Überraschungsmoment.
Überraschungsmoment nutzen: UnterlassungsverfügungGegen einen professionellen Produktpiraten empfiehlt es sich grundsätzlich, überraschend und sofort mit gerichtlicher Hilfe vorzugehen. Dazu kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein vorläufiges gerichtliches Unterlassungsgebot auf dem Beschlusswege (d.h. ohne vorherige Anhörung des Produktpiraten) erwirkt werden. Das gerichtliche Unterlassungsgebot kann erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Eine einstweilige Verfügung kann sehr kurzfristig (innerhalb von Tagen oder gar Stunden) erwirkt werden, etwa um die Schließung eines Messestandes eines Nachahmers noch während einer laufenden Messe zu erzwingen.
Um eine einstweilige Verfügung erwirken zu können, ist es erforderlich, zügig nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung das Gericht anzurufen. Wird zu lange zugewartet (bei den meisten deutschen Gerichten: länger als ein Monat), vermutet das Gericht, dass die Angelegenheit nicht so dringlich ist und verweist auf ein normales Gerichtsverfahren („Hauptsacheverfahren“).
Die Rechtsverletzung sollte bei diesem Eilverfahren ohne eingehende Prüfung ersichtlich sein; falls die Rechtsverletzung nicht „glaubhaft“ gemacht werden kann, wird das Gericht auf ein Hauptsacheverfahren verweisen.
Schadenersatz durchsetzen: HauptsacheverfahrenIm ordentlichen Gerichtsverfahren („Hauptsacheverfahren“) können grundsätzlich alle oben genannten Ansprüche gegen einen Produktpiraten geltend gemacht werden. Insbesondere kann Schadenersatz gefordert werden, was im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich ist.
Im Hauptsacheverfahren werden in der Regel auch Auskunftsansprüche über Herkunft und Vertriebswege geltend gemacht; im Falle von offensichtlichen Rechtsverletzungen können solche Auskünfte jedoch auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Ordentliche Gerichtsverfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes dauern in Deutschland in der ersten Instanz – abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Anspruchsgrundlage – typischerweise zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.
Beschlagnahme oder Zurückhaltung durch die ZollbehördeRechtsverletzende Produkte können auch bei der Einfuhr nach Deutschland oder auch bei der Ausfuhr aus Deutschland heraus durch die Zollbehörde beschlagnahmt oder zurückgehalten werden. Dabei ist zwischen innergemeinschaftlichem Warenverkehr (der durch nationales Recht geregelt wird) und dem Warenverkehr über die Außengrenze der EU (der durch die EG-Verordnung 1383/2003 geregelt wird) zu unterscheiden.
Beschlagnahme beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr (nationales Recht):Die Grenzbeschlagnahme findet nur auf Antrag des Rechtsinhabers (etwa des Inhabers einer eingetragenen Marke) und nach Sicherheitsleistung durch den Antragsteller statt.
Die Rechtsverletzung muss für die Zollbehörde „offensichtlich“ sein; von einer offensichtlichen Rechtsverletzung kann beispielsweise in der Regel bei identischer Übernahme einer eingetragenen Marke ausgegangen werden.
Widerspricht der Warenbesitzer der Beschlagnahme nicht, werden die Waren eingezogen und vernichtet.
Widerspricht der Warenbesitzer der Beschlagnahme, muss der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung der Beteiligten von der Beschlagnahme eine vollziehbare Gerichtsentscheidung (etwa eine einstweilige Verfügung) beibringen, die die Verwahrung der Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet. Anderenfalls werden die Waren wieder freigegeben.
Zurückhaltung von Waren oder Aussetzung der Überlassung der Waren beim Warenverkehr über die EU-Außengrenzen (EG-VO 1383/2003):Für ein Zurückhalten von Waren muss ein Verdacht einer Schutzrechtsverletzung bestehen (die Schutzrechtsverletzung muss nicht „offensichtlich“ sein).
Auch ohne Antrag können verdächtige Waren bis zu drei Arbeitstage zurückgehalten werden; der Schutzrechtsinhaber wird informiert und kann eine (weitere) Zurückhaltung der Waren beantragen.
Ein Schutzrechtsinhaber kann auch von sich aus die Zurückhaltung von rechtsverletzenden Waren beantragen.
Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Benachrichtigung der Beteiligten muss der Antragsteller nachweisen, dass ein Gerichtsverfahren zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung eingeleitet worden ist, um die Zurückhaltung der Waren aufrechtzuerhalten; anderenfalls werden die Waren freigegeben.
Die Waren können außerdem im vereinfachten Verfahren vernichtet werden, wenn der Antragsteller dies beantragt und erklärt, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, und weiterhin der Warenbesitzer der Vernichtung zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Warenbesitzer der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seiner Unterrichtung widersprochen hat.
Der Warenbesitzer kann die Herausgabe von zurückbehaltenen Waren gegen Sicherheitsleistung erwirken.
Grundsätzlich muss der Antragsteller haften, wenn sich die Beschlagnahme, Zurückhaltung oder Vernichtung als ungerechtfertigt herausstellt, etwa weil die beschlagnahmten Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen.
Vorsätzliche Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtsverletzungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei gewerbsmäßigem Handeln bis fünf Jahre) oder mit Geldstrafe bedroht; der Versuch ist strafbar.
Eine Strafverfolgung findet jedoch grundsätzlich nur auf Antrag („Strafanzeige“) statt; der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Handlung und der Person des Täters erfolgen. Der Antrag kann von jedem durch die Schutzrechtsverletzung Verletzten, insbesondere vom Schutzrechtsinhaber, gestellt werden. Bei öffentlichem Interesse kann auch eine Strafverfolgung von Amts wegen erfolgen.
Ein Strafantrag kommt vor allem bei Markenpiraterie in Betracht, da hier die Fremdmarken meist in der Absicht, über die Herkunft der Waren zu täuschen, gezielt verwendet werden.
Bei der Verletzung von technischen Schutzrechten (wie Patenten) ist ein Vorsatz weit schwerer nachzuweisen, da ein Irrtum über das Bestehen oder die Tragweite eines Patents eine vorsätzliche Patentverletzung ausschließt.
Falls die Prüfung der Frage der Schutzrechtsverletzung schwierig ist, kann die Staatsanwaltschaft eine Frist zur Klärung der Verletzungsfrage im Zivilprozess setzen; falls eine Schutzrechtsverletzung innerhalb der Frist nicht festgestellt wird, kann sie das Verfahren einstellen. Über eine Strafanzeige ist es daher in der Regel nicht möglich, die Verletzungsfrage vor Anstrengung einer Zivilklage zu klären.
Die Strafandrohung bei vorsätzlichen Schutzrechtsverletzungen soll eine generalpräventive (abschreckende) Wirkung gegen Produktpiraten entfalten; die Strafvorschriften sind jedoch nach den Erfahrungen des Verfassers in der Praxis von eher geringer Bedeutung.
Um Original-Produkte vor Produktpiraterie zu schützen, ist es auch möglich, die Original-Produkte mit schwer zu kopierenden Markierungen, etwa Hologramm-Etiketten oder RFID-Chips, auszustatten. Die Einsetzbarkeit von solchen Markierungen und deren Akzeptanz beim Kunden hängt stark von der Art des Produkts ab.
Durch gewerbliche Schutzrechte kann die Rechtsposition gegenüber Produktpiraten gestärkt werden. Je nach Produkt kommen verschiedene gewerbliche Schutzrechte in Betracht. Ein Markenschutz ist grundsätzlich für jede Art von Produkt geeignet und verfügbar, und kann zumindest bei Nachahmungen, die auch die Kennzeichnung des Original-Produkts identisch oder zumindest in zu Verwechslungen führender, ähnlicher Weise übernehmen, geltend gemacht werden. Markenschutz ist daher im Kampf gegen Produktpiraterie ein besonders wichtiges Instrument.
Im Kampf gegen Produktpiraterie sollte schnell und entschlossen gehandelt werden; insbesondere kann mit einstweiligen Verfügungen die wirtschaftliche Aktivität von Produktpiraten effektiv eingeschränkt werden. Es empfiehlt sich auch, den Markt aufmerksam zu beobachten, um so Produktpiraten frühzeitig zu erkennen und reagieren zu können, bevor ein größerer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Im Kampf gegen Produktpiraten können Rechtsanwälte und Patentanwälte die Original-Hersteller unterstützen, um geeignete Gegenmaßnahmen zu planen und umzusetzen.