Ausdruck vom 20.04.2024

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© Sebastian Berger
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Markenschutz in Deutschland - Vom Namen zur Marke

Von Mag. phil. Karin Stumpf, Patentanwältin


Tagtäglich werden wir mit einer Vielzahl von Marken konfrontiert - während der Fahrt ins Büro, beim Einkauf im Supermarkt, bei Werbesendungen im Fernsehen. Immer wieder hört man von der „Macht der Marke”. Was ist damit konkret gemeint?

Die Funktionen einer Marke sind vielfältig: sie stellt nicht nur einen effizienten Werbe­träger dar, sondern dient auch zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen der Konkurrenz. Darüber hinaus ist mit einer Marke stets eine Qualitäts- und Garantiefunktion verbunden. Nicht umsonst spricht man von der „Marke XXX”, wenn von berühmten Menschen die Rede ist, die sich zudem mit Alleinstellungsmerkmalen ausstatten, um sich von der „Masse” abzuheben und zu unterscheiden, beispielsweise Karl Lagerfeld mit den weiß gepuderten Haaren, die zu einem Zopf zusammengebunden sind, und seiner dunklen Sonnenbrille, Udo Lindenberg mit seinem Schlabberhut, oder andere „markante” Persönlichkeiten. Dieses Phänomen des „Sich-Abhebens” von der Masse durch Alleinstellungsmerkmale lässt sich auf Begriffe übertragen, die Unternehmen zur Kennzeichnungen ihrer Waren und Dienstleistungen verwenden.

Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben: von der Namensfindung über das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bis zur Durchsetzung von Markenrechten und der Pflege von Marken nach der Eintragung.

1. Namensfindung

Ein gutes Produkt ohne guten Namen hat es schwer, sich auf dem Markt zu behaupten. Bei der Namensfindung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass ein unterscheidungskräftiger Begriff ausgewählt wird, der in keiner Weise die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, die damit gekennzeichnet werden sollen. Je prägnanter der ausgewählte Markenname ist, umso einfacher gestaltet sich das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, und umso größer ist der Schutzumfang der Marke, was später die Verteidigung im Falle von Markenkollisionen erheblich erleichtert.

Beispiele: Wenn ein neues Produkt aus der Tierfutterindustrie unter dem Kennzeichen „Leckerli” auf den Markt kommt, weiß jeder angesprochene Verbraucher sofort, was damit gemeint ist - nämlich ein Leckerbissen für Tiere, insbesondere Hunde. Dieser Begriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und kann somit nicht für ein einziges Unternehmen als Marke monopolisiert werden. Vielmehr besteht ein allgemeines Bedürfnis, einen derartig glatt beschreibenden Begriff zur ungehinderten Verwendung für Mitbewerber freizuhalten. Bei dem Begriff „Happy Dog” für die gleiche Produktkategorie liegt kein glatt beschreibender Sachzusammenhang mehr vor, sondern es werden nur verschwommene Vorstellungen über die Eigenschaften der so gekennzeichneten Produkte hervorgerufen. Möglicherweise kann ein derartiger Begriff markenrechtlich geschützt werden, und es handelt sich um einen Grenzfall. „Frolic” hingegen als englisches Wort für „fröhlich herumtollen” ist dem deutschen Durchschnittsverbraucher weitgehend unbekannt und somit ein Fantasiebegriff, der eine starke unterscheidungskräftige Marke mit einem großen Schutzumfang darstellt.

Cayenne ist glatt beschreibend für Gewürze (Pfeffer). Als Automarke hingegen ist dieser Begriff hervorragend geeignet, zumal mit diesem Begriff eine unterschwellige Markenbotschaft (pfeffrig, feurig, PS-stark) vermittelt wird.

Bionade ist eine Wortneuschöpfung und als Fantasiebegriff ein guter Markenname für ein Limonadengetränk, das erfolgreich auf der „Bio-Welle” mitschwimmt.

Für die Kreation von Marken gibt es eigene Experten. Jedoch sind auch schon beim Brainstorming bei Mitarbeitern in einer Firma gute Markenbezeichnungen gefunden worden, wenn man sich an bestimmte Spielregeln hält:
Der Name sollte kurz, prägnant, originell, leicht aussprechbar und zutreffend sein. Bei einem geplanten internationalen Einsatz sollte der Name in keiner der gängigen Fremdsprachen eine negative Bedeutung haben. Beispiele von „Name-Flopping” gibt es genug. So ist z.B. der Name „ROTO” (= spanisch „kaputt”) als Kennzeichen für Maschinen ist ebenso unglücklich gewählt wie „ROCKFORD” (= frz. Käsesorte) für ein Parfüm oder PAJERO (böses Schimpfwort in der spanischen Sprache) für ein Auto.

Empfehlung: Nicht beschreibende unterscheidungskräftige Wortneuschöpfungen bzw. Fantasiebegriffe als Markenkennzeichnung auswählen.

2. Vor Markenanmeldung Absicherung durch Recherche

Eine sorgfältige Markenrecherche zumindest nach identischen oder sehr ähnlichen älteren Kennzeichen (Marken und Firmennamen) verhindert böse Überraschungen, die bei der Benutzungsaufnahme eins Zeichens oder bei der Markenanmeldung auftreten können, wenn damit in den Schutzumfang älterer Kennzeichenrechte eingegriffen wird. Im schlimmsten Fall droht bei einer Markenverletzung eine Abmahnung durch ältere Kennzeicheninhaber, bei der Schadenersatz- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden können. Dies hat nicht nur unangenehme Kostenfolgen, sondern kann auch das Vernichten von mühevoll gestalteten Katalogen, Einstampfen von Briefpapier, auf der eine verletzende Marke aufgedruckt ist, Visitenkarten, Löschen einer Homepage usw. zur Folge haben.

Um der erforderlichen Sorgfaltspflicht vor der Benutzungsaufnahme eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr und/oder bei der Markenanmeldung nachzukommen und derartige Probleme von vorneherein zu vermeiden, ist unbedingt eine Recherche erforderlich. Es empfiehlt sich, hierfür Experten zu Rate zu ziehen. Eine selbstgestrickte „Google-Recherche” reicht hierfür nicht aus, denn diese gibt allenfalls Auskunft über die Benutzungslage eines Kennzeichens. Vielmehr sollte in den entsprechenden Markenregistern der Markenämter (DPMA, EUIPO, sowie WIPO World Intellectual Property Organisation) recherchiert werden, und zwar nicht nur nach identischen, sondern auch zumindest sehr ähnlichen älteren Marken. Auch eine Firmenrecherche kann vor bösen Über­raschungen schützen. Ein benutzter Firmenname kann nämlich durchaus der Benutzungsaufnahme einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke entgegenstehen, sofern Branchengleichheit vorliegt.

Hinweis: Eine Markenrechtsverletzung kann bereits durch die reine Benutzungsaufnahme eines Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr begründet sein, selbst wenn noch gar kein Markenschutz beantragt worden ist!

Falls es bereits ein identisches oder ähnliches älteres Kennzeichenrecht gibt, ist es von vorneherein empfehlenswert, auf ein anderes Zeichen auszuweichen, um Markenkonflikte zu vermeiden und unnötigen Kostenaufwand für eine Markenanmeldung zu vermeiden, die von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist. Nur wenn man sehr an dem ausgewählten Namen hängt, könnte man mehr Energie investieren, um die Marke mit hinreichender Sicherheit für sich schützen zu lassen und ungehindert benutzen zu können. Beispielsweise kann man Kontakt mit dem Inhaber der älteren verwechselbaren Marke aufnehmen, um die mögliche Zustimmung zu erhalten und z.B. eine Koexistenzvereinbarung abzuschließen, oder die ältere Marke möglicherweise käuflich zu erwerben. Man kann auch Benutzungsrecherchen durchführen, um festzustellen, ob die ältere Marke überhaupt in Benutzung ist. Wenn diese seit mehr als fünf Jahren registriert ist, jedoch keine Benutzung nachweisbar ist, kann Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt werden.

Empfehlung: Vor der Benutzungsaufnahme und Markenanmeldung unbedingt eine Recherche durchführen lassen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen!

3. Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Markenrecht entsteht bei nationalen Marken mit der Eintragung in das Register des DPMA. Das Anmeldeverfahren vor dem EUIPO für Gemeinschaftsmarken (EU-weiter Markenschutz) sowie die internationale Registrierung soll an dieser Stelle nicht behandelt werden.

Im deutschen Markenrecht existiert in der Regel kein Vorbenutzungsrecht. Wer lediglich eine Marke benutzt, diese jedoch nicht als Marke schützen lässt, kann daraus keine Rechte herleiten. Schlimmstenfalls kann es sogar passieren, dass sich ein Dritter die benutzte Kennzeichnung als Marke schützen lässt und Verbietungsrechte gegen den Vorbenutzer herleitet. Anders kann dies bei einer firmenmäßigen Benutzung eines Kennzeichens sein, oder bei der Benutzung eines Zeichens als Titel für Zeitschriften, Software und dgl., wodurch bereits Kennzeichenrechte erworben werden.

Empfehlung: Eine Marke zum Schutz anmelden. Keine Rechte aus Vorbenutzung!

3.1 Voraussetzungen für Anmeldetag

Um bei der Anmeldung einer Marke beim DPMA den für den Zeitrang wichtigen Anmeldetag zu erhalten, müssen mit der Anmeldung der Marke beim DPMA folgende Informationen vorgelegt werden:

a. Angaben zum Anmelder:

Anmelder kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH, AG, KG, oHG usw. sein. Es ist auch die Anmeldung für eine Anmeldergemeinschaft möglich, also z.B. für mehrere natürliche Personen, oder für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei jedoch der Name eines Zustellberechtigten angegeben werden sollte.

b. Angaben zur Marke

Traditionelle Markenformen sind Wortmarken, Bildmarken oder Kombinationsmarken aus Wort und Bild. Daneben gibt es noch weitere Markenformen wie Farbmarken, 3D-Marken, Hörzeichen, Tastmarken, Positionsmarken usw., die jedoch besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, um als Marke eingetragen werden zu können.

Empfehlung: Grundsätzlich ist der Eintragung als reine Wortmarke der Vorzug zu geben, denn eine Wortmarke weist den größten Schutzumfang auf.

Falls beabsichtigt ist, die Wortmarke stets in Verbindung mit einem prägnanten Logo zu benutzen, kann man auch eine Kombinationsmarke zum Markenschutz anmelden. Dabei sollte man jedoch beachten, dass jede „Zutat” den Markenschutz einschränkt, und die Verteidigung von Kombinationsmarken schwieriger ist als von reinen Wortmarken. Außerdem sollte man beachten, dass eine Marke beliebig oft alle 10 Jahre verlängert werden kann. Wer weiß, ob das Logo, das heute gefällt, in 30 Jahren noch aktuell ist? Oft sind dann Neuanmeldungen erforderlich, während dieses Problem bei reinen Wortmarken nicht besteht.

Bei schwachen Wortelementen kann ein prägnantes Logo helfen, Markenschutz an der Gesamtmarke zu erlangen. Kommen wir auf unser Beispiel „Leckerli” zurück, das ein glatt beschreibender Begriff für Tierfutter ist. Bei der Kombinationsmarke
Wort-Bild-Marke: Bio-Leckerli
Wiedergabe der Marke DE 302008053833
hingegen hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich an dem Bildelement zur orientieren, das einen „Wiedererkennungseffekt” hervorrufen kann. Eine derartige Kombinationsmarke ist durchaus als Marke schutzfähig, wenn das Bildelement prägnant genug ist. Allerdings kann bei einer derartigen Kombinationsmarke kein Ausschließlichkeitsrecht aus dem Wortelement allein gegen Dritte hergeleitet werden. Wenn Dritte das gleiche Wort in Kombination mit einem anderen Wort- und/oder Bildelement anmelden oder benutzen, muss deren Koexistenz meist geduldet werden. Beispiele:

Wiedergabe der Marken DE 30468918 (links) und DE 39715637 (rechts)

Reine Bildmarken sind ebenfalls schutzfähig und können genauso prägnant wie Wortmarken sein. Beispiele:

Wiedergabe der Marken EM 01135409 (links) und DE 30017598 (rechts)

Bei farbiger Ausgestaltung sollte man vor der Markenanmeldung überlegen, ob die Farbe mit beansprucht oder ob die Eintragung in schwarz/weiß begehrt werden soll. Schwarz/weiße Bildmarken verfügen in der Regel über den größten Schutzumfang und decken alle Farbkombinationen ab. Wenn jedoch mit Sicherheit feststeht, dass das Zeichen ausschließlich in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt wird, weil es sich dabei beispielsweise um die „Hausfarbe” einer Firma handelt, ist es überlegenswert, die Farbe mit zu beanspruchen. Dabei sollten jedoch Oberbegriffe gewählt werden (z.B. blau, grün, gelb...), und nicht die konkreten RAL-Farben, um den Schutzumfang nicht ungebührlich einzuschränken.

c. Warenverzeichnis

Es müssen die konkreten Waren und/oder Dienstleistungen angegeben werden, für die Markenschutz beansprucht wird. In einem internationalen Abkommen aus dem Jahr 1957, in der so genannten „Nizzaer Klassifikation”, wird die Einteilung von Waren und Dienstleistungen geregelt, um eine leichterer Handhabung bei Anmeldung und Recherche bereitzustellen. Insgesamt gibt es 45 Klassen, davon 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen.

Empfehlung: Vorzugsweise sollten bei der Markenanmeldung Oberbegriffe gewählt werden, während die Aufzählung von Einzelwaren unnötig ist.

Beispiele: Der Begriff „pharmazeutische Erzeugnisse” ist durchaus zulässig und deckt alle Unterkategorien ab, so dass die weitere Aufzählung von Einzelwaren wie z.B. „dermatologische Produkte, Analgetika, ...” überflüssig ist. Andere Warenkategorien wie z.B. „Maschinen” müssen hingegen näher erläutert werden (Maschinen für die Textil­industrie, Bohrmaschinen ...), um eine nähere Definition des Schutzumfangs zu erlauben. In diesem Zusammenhang sei auf die äußerst hilfreiche Suchfunktion des DPMA unter http://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzaklassifikation/suche/suchen.html verwiesen. Zu ungenaue Angaben müssen im weiteren Anmeldeverfahren auf Aufforderung des DPMA präzisiert werden und können das Anmeldeverfahren erheblich verzögern.

d. Anmeldegebühren

Die Anmeldegebühren für eine Marke richten sich nach der Anzahl der Klassen, in welche die Waren oder Dienstleistungen fallen, auf die sich der Schutz beziehen soll. Die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung sind in 1 - 3 Klassen gleich hoch (derzeit 300 Euro). Erst ab der 4. Klasse und für jede weitere Klasse fällt eine weitere Zusatzgebühr in Höhe von je 100 Euro an.

Empfehlung: Eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich, sondern nur Einschränkungen. Aus diesem Grund erscheint es empfehlenswert, mögliche zukünftige geschäftliche Aktivitäten bei der Anmeldung mit abzudecken und gleich drei Klassen in Anspruch zu nehmen, wofür darüber hinaus auch keine Mehrkosten entstehen.

Die Anmeldegebühren müssen spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldetag beim DPMA eingegangen sein, ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Vorsicht! In der letzten Zeit sind immer häufiger irreführende Zahlungsaufforderungen von dubiosen Firmen, die auf den ersten Blick den Anschein von Behörden erwecken, an Markenanmelder versandt worden. Zahlungen sollen nur an das DPMA direkt gerichtet werden. Bei allen anderen Zahlungsaufforderungen lohnt sich eine intensivere Prüfung, um einen unnötigen Mehraufwand zu vermeiden.

3.2 Prüfungsverfahren durch das DPMA

Nach Eingang einer Markenanmeldung erfolgt zunächst eine Formalprüfung durch das DPMA, wobei beispielsweise zu ungenaue Begriffe im Warenverzeichnis beanstandet werden. Dann wird die Marke auf absolute Schutzhindernisse geprüft, beispielsweise ob das Zeichen produktbeschreibend ist und zur ungehinderten Verwendung durch Dritte freigehalten werden muss, oder ob ein Zeichen als unterscheidungskräftig aufzufassen ist. Vor der Zurückweisung einer Markenanmeldung wird dem Anmelder die Gelegenheit gegeben, Argumente für die Schutzfähigkeit seiner Marke vorzutragen. Bei Zurückweisung der Markenanmeldung stehen dem Markenanmelder der Rechtsbehelf einer „Erinnerung” oder das Rechtsmittel der „Beschwerde” zum Bundespatentgericht zur Verfügung.

Monopolrechte als Marke werden vom DPMA nur solchen Zeichen verliehen, die kennzeichnungskräftig sind (s. Punkt 1 oben - Namensfindung). Wenn diese Hürden überwunden sind, erfolgt die Registrierung und die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt.

3.3 Widerspruchsverfahren

Eine Amtsprüfung auf eventuell entgegenstehende ältere Marken findet nicht statt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Veröffentlichungstag haben jedoch Dritte die Möglichkeit, Widerspruch aufgrund älterer Marken oder Firmennamen einzulegen. Das DPMA prüft dann, ob die Vergleichskennzeichen ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen Schutz begehren. Bei der Ähnlichkeitsprüfung der Marken spielt die klangliche, bildhafte und begriffliche Verwechslungsgefahr eine Rolle. Liegen ausreichende Unterschiede vor, wird der Widerspruch zurückgewiesen, und die Marke ist endgültig registriert.

Beispiele:
„Il Padrone” = „Il Portone”
(für alkoholische Getränke, verwechselbar vor allem wegen der hohen klanglichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen) (BGH I ZB 004/02)


Die Marken DE 39926788 (links) und IR 00437001 (rechts)
Diese Marken wurden trotz Ähnlichkeit der Waren (Bekleidungsstücke) und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke (Lacoste-Krokodil) für nicht verwechselbar beurteilt, weil dem Bildelement in der jüngeren Marke nur eine untergeordnete Rolle zukommt (BGH I ZB 40/03).

4. Notwendigkeit der Verteidigung von Marken

Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts durch Dritte kann ein Inhaber im Rahmen einer Verletzungsklage vor den ordentlichen Gerichten Unterlassungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Empfehlung: Die Verteidigung einer Marke ist wichtig, um diese vor Verwässerung zu schützen.

Mit der Verwässerung kann stets auch ein Imageverlust verbunden sein. Wenn der Markeninhaber über eine lange Zeitdauer identische oder ähnliche Kennzeichen toleriert, die von Dritten für den gleichen Waren- oder Dienstleistungsbereich benutzt oder sogar als Marke registriert wird, kann dies zur so genannten Verwirkung seiner Markenrechte führen.

Nachdem das DPMA keine Prüfung auf verwechselbare ältere Marken durchführt, ist es wichtig, eine Kollisionsüberwachung für seine Marke einzurichten, wofür es spezielle Dienstleister gibt.

Empfehlung: Kollisionsüberwachung einrichten!

Der Markeninhaber wird dann auf mögliche verwechselbare jüngere Markenanmeldungen aufmerksam gemacht. Innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist ab dem Veröffentlichungstag der jüngeren Marke hat der ältere Markeninhaber die Möglichkeit, Widerspruch beim DPMA einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist ein relativ einfaches und kostengünstiges Verfahren vor dem DPMA. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist besteht auch die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens aufgrund von älteren Kennzeichenrechten, das vor den ordentlichen Gerichten stattfindet, womit ein erheblich höheres Prozess- und Kostenrisiko verbunden ist als bei dem verwaltungsgerichtlich ausgeprägten Widerspruchsverfahren, das vor dem DPMA stattfindet.

5. Markenpflege nach der Eintragung

Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber nicht nur Rechte, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden.

5.1 Verlängerungstermin überwachen

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Marke kann unter Einzahlung von Verlängerungsgebühren um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. In der Regel wird der Markeninhaber nicht mehr von Amts wegen an den Ablauf der Schutzdauer erinnert, so dass er dafür Sorge tragen muss, diesen Termin zu überwachen.

5.2 Kollisionsüberwachung

Nachdem bei einer Markenanmeldung von Amts wegen keine Prüfung auf eventuell entgegenstehende ältere Marken erfolgt, ist der Markeninhaber gut beraten, wenn er eine Kollisionsüberwachung einrichten lässt. Es wird auf die Ausführungen unter Kapitel 4 verwiesen.

5.3 Kennzeichnung ®

Ab der Eintragung der Marke kann das Zeichen in Verbindung mit einem Registrierungsvermerk, beispielsweise einem R im Kreis ®, benutzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, jedoch bringt dies Vorteile mit sich: Der Markeninhaber macht mit diesem Registrierungsvermerk auf seine registrierte Marke aufmerksam, was eine Abwehrwirkung haben kann. Vorsicht ist dann geboten, wenn die Marke nicht registriert ist, jedoch mit den ® benutzt wird: es besteht dann die Gefahr eines Angriffs durch Wettbewerber wegen „Markenberühmung” im Wege einer Abmahnung, was unangenehme Kostenfolgen mit sich bringen kann. Bei Unterwerfung hat nämlich der Abgemahnte nach anerkannter Rechtsprechung die Kosten der Gegenseite (Anwaltskosten) zu erstatten.

Das Symbol TM bzw. SM steht für trade mark bzw. service mark und hat seinen rechtlichen Hintergrund im angloamerikanischen Rechtsraum. Es dient als Hinweis dafür, dass die Marke noch nicht registriert ist, sondern sich noch im Anmeldestadium befindet und soll als Warnfunktion dienen, dass Markenschutz für ein Zeichen angemeldet wurde. Bei den deutschen Gerichten besteht keine Einigkeit über die Frage, ob die Verwendung des TM als Hinweis für ein bestehendes Markenrecht in Deutschland als irreführend im Sinne des § 3 UWG zu beurteilen sei. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, diese Kennzeichnung nicht für deutsche Marken, sondern nur im Geschäftsverkehr in den USA zu verwenden.

5.4 Auslandsanmeldungen / Domainregistrierung

Eine deutsche Marke bietet Schutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Um den Markenschutz territorial auszuweiten, besteht die Möglichkeit einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung, einer internationalen Registrierung oder von nationalen Markenanmeldungen im Ausland. Wenn diese Anmeldungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldetag der deutschen Marke erfolgen, kann die so genannte „Priorität” in Anspruch genommen werden, d.h. der frühere Zeitrang der deutschen Marke. Selbst­verständlich können auch noch später Auslandsan­meldungen durchgeführt werden, wobei sich jedoch der Zeitrang auf den tatsächlichen Anmeldetag verschiebt.

Empfehlung: Gleichzeitig mit einer Markenanmeldung die Internet-Domain in den relevanten Kategorien und Ländern sichern, in möglichst vielen Schreibweisen (z.B. bei Wortkombinationen in zusammengesetzter Form, mit Bindestrich usw.)!

5.5 Benutzungsvorschriften

Die Benutzung einer Marke sollte innerhalb von 5 Jahren ab Registrierung bzw. Abschluss eines Widerspruchsverfahrens aufgenommen werden. Bei Nichtbenutzung oder Unterbrechung der Benutzung für mehr als fünf Jahre ist eine Marke löschungsreif. Zwar erfolgt keine Löschung von Amts wegen. Jedoch kann die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung durch Dritte beantragt werden. Zudem kann nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ein Widersprechender im Zuge eines Widerspruchsverfahrens vom Gegner aufgefordert werden, die Benutzung der Marke nachzuweisen. Gelingt ihm der Benutzungsnachweis nicht, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Die Benutzung wird dann als rechtserhaltend anerkannt, wenn die Marke in der registrierten Form für die registrierten Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr in Deutschland verwendet wird. Gegebenenfalls müssen hierfür Nachweise vorgelegt werden können, z.B. in Form von Etiketten, Broschüren, Produktverpackungen und dergleichen.

Empfehlung: Benutzungsunterlagen sorgfältig archivieren!

Die beschreibende Benutzung einer Marke, z.B. im Fließtext im Internet, ist zu unterlassen und kann schwerwiegende Negativfolgen haben: Dritte haben die Möglichkeit, innerhalb von zehn Jahren ab Eintragung die Löschung der Marke zu beantragen, weil diese beschreibend ist und nicht hätte registriert werden dürfen. Beispielsweise wurde die Eintragung „BINARY” für Uhren auf Antrag eines Dritten nachträglich wieder gelöscht, weil binary ein geläufiger Ausdruck der englischen Sprache ist, der eine bloß warenbeschreibende Sachangabe darstellt. Der Begriff binary clocks wurde bereits vor dem Zeitpunkt der Markenanmeldung von Dritten verwendet. Wenn der Markeninhaber dann selbst noch in seiner Webseite damit Werbung betreibt, dass seine binary clocks eine Top-Qualität aufweisen, dann gesteht er indirekt selbst zu, dass der Begriff beschreibend ist. Besser müsste es heißen: „Unsere Uhren der Marke BINARY®...”

5.6 Geänderte Markenform?

Vorsicht ist geboten, wenn die Marke im Laufe der Jahre in einer Form benutzt wird, die von der registrierten Form abweicht. Es stellt sich dann die Frage, ob die benutzte Form den kennzeichnenden Charakter der registrierten Form verändert, d.h. ob der angesprochene Verbraucher in der benutzten Form immer noch die registrierte Form erkennt oder nicht.

Empfehlung: Weicht die aktuelle Benutzung einer Marke zu stark von der registrierten Form ab, ist es gegebenenfalls empfehlenswert, die Marke in der geänderten Form neu anzumelden.

Dabei gilt in der Rechtsprechung die Regel, dass ein Weglassen von markenrechtlich geschützten Bestandteilen schädlicher ist als ein Hinzufügen von Elementen bei der konkreten Benutzungsform zu der geschützten Marke. Auch hier hat man somit mit einer reinen Wortmarke größere Freiheiten.

So z.B. wurde die Benutzung der reinen Wortmarke „KORNKAMMER” in der folgenden Form als rechtserhaltend anerkannt (BGH I ZB 41/97):

5.7 Deckt das Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen alle aktuellen Interessen ab?

Nicht zuletzt lohnt es sich, regelmäßig das Warenverzeichnis einer Marke daraufhin zu überprüfen, ob dieses noch die aktuellen Interessen abdeckt. Sehr oft erweitert sich das Produktspektrum einer Firma, so dass Neuanmeldungen empfehlenswert sind, um den Markenschutz zu sichern. Markenanmelder, die bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vorausschauend ein breites Warenverzeichnis angemeldet haben, sind dann im Vorteil.

5.8 Änderung in Firma / Adresse

Diese sollte im Markenregister eingetragen werden, da ansonsten Probleme bei der Aktivlegitimation (= Berechtigung, aus der Marke gegen Dritte vorzugehen) im Falle der Durchsetzung der Marke entstehen können.

6. Fazit

Eine Markenanmeldung ist eine Investition, die sich lohnt, auch für kleinere Unternehmen. Oft genügt es, wenn zusätzlich zu der guten Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung noch ein schlagkräftiger Markenname verwendet wird, der den Produkten ein eigenes positives Image verleiht. Die Erfinder der Bionade standen jahrelang kurz vor dem Ruin, bevor sie quasi über Nacht ihrem Getränk durch einen neuen Namen mit Wieder­erkennungswert zum Markterfolg verholfen haben. Heute zählt Bionade zu den Marktführern. Wäre dieser Name damals nicht markenrechtlich geschützt worden, würde der Schaden ins Unermessliche gehen.

Der markenrechtliche Schutz ist mit einer Vielzahl von rechtlichen Problemen verknüpft, so dass es sich empfiehlt, professionellen Rat einzuholen und nicht auf eigene Faust Neuland zu betreten, wodurch mehr Schaden angerichtet werden kann, der im schlimmsten Fall nicht mehr gutzumachen ist.