Ausdruck vom 04.10.2024
URL: patente-stuttgart.de/index.php?page=publikationen_02002
Von Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. Andreas Hörner, Patentanwalt
Dr. rer. nat. Dipl.-Phys. Thomas Regelmann , Patentanwalt
und Dr. rer. nat. Dipl.-Chem. Peter Deak, Patentanwalt
Seit 1996 ist es möglich, eine Marke über ein einheitliches Anmelde- und Eintragungsverfahren in der gesamten Europäischen Union zu schützen. Die Bezeichnung „Gemeinschaftsmarke” bezieht sich hierbei auf die Europäische Gemeinschaft, die Vorläuferin der EU.
Auf die Gemeinschaftsmarke als einheitliches, übernationales Schutzrecht ist nur das entsprechende EU-Recht anwendbar, das in der „Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke” (Gemeinschaftsmarkenverordnung) niedergelegt ist.
Mit einer einzigen Anmeldung in einer einzigen Anmeldesprache wird dieses Schutzrecht durch eine zentrale EU-Behörde geprüft und eingetragen. Diese Behörde trägt die Bezeichnung „EUIPO (Marken, Muster und Modelle)”
und befindet sich in Alicante/Spanien. Das Harmonisierungsamt wurde 1996 für das europäische Gemeinschaftsmarkensystem neu gegründet, es ist gleichzeitig die zuständige Behörde für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.Der Schutz durch die Gemeinschaftsmarke entsteht durch ihre Eintragung. Dazu muss zunächst eine Markenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht werden.
Für die Markenanmeldung kann jede Amtssprache der EU verwendet werden. Es ist jedoch eine zweite Sprache anzugeben, die eine Amtssprache des Harmonisierungsamtes sein muss, nämlich Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Nur diese fünf Sprachen können als Verfahrenssprache in einem Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren verwendet werden.
In der Markenanmeldung ist die Markenform anzugeben, wobei es sich bei der Marke generell um ein Zeichen handeln muss, das sich grafisch darstellen lässt. Die gebräuchlichsten Markenformen sind Wortmarken (Wörter, Abkürzungen, einzelne Buchstaben oder Zahlen) und Bildmarken (Logos, Figuren und sonstige Abbildungen), wobei diese beiden Formen auch zu Wort-/Bildmarken kombiniert werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber z.B. auch eine abstrakte Farbkombination oder die Form der Ware als Marke geschützt werden, sofern solche Zeichen grundsätzlich geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Zusätzlich muss ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht werden, in dem alle Waren und Dienstleistungen aufgezählt sind, für die die Marke benutzt werden soll und auf die sich der Markenschutz erstreckt. Die Waren und Dienstleistungen werden in Klassen eingeteilt, wobei das Harmonisierungsamt die so genannte Nizza-Klassifikation verwendet, die 45 Klassen umfasst (34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen).
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist dabei so zu formulieren, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt und eine eindeutige Klassifizierung in eine bestimmte Klasse der Nizza-Klassifikation möglich ist.
Die Anmeldungskosten einer Gemeinschaftsmarke richten sich nach der Anzahl der Klassen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Die Anmeldegebühr für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen beträgt 1.050 Euro (bei Online-Einreichung 900 Euro). Für jede weitere Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse ist eine zusätzliche Gebühr von jeweils 150 Euro zu entrichten.
Bevor das Harmonisierungsamt eine Markenanmeldung zur Veröffentlichung zulässt, wird diese auf so genannte absolute Eintragungshindernisse geprüft. Es wird insbesondere geprüft, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine grafisch darstellbare Markenform handelt, die geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ferner wird geprüft, ob die Marke Unterscheidungskraft hat und ob sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zu Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Solche Angaben werden auch als beschreibende Angaben bezeichnet. Sie sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Die genannten absoluten Eintragungshindernisse sind in der Praxis die wichtigsten. Es existieren aber noch weitere absolute Eintragungshindernisse, die in Einzelfällen relevant sein können, wie beispielsweise ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten.
Wenn das Harmonisierungsamt der Ansicht ist, dass bei der Markenanmeldung keine absoluten Eintragungshindernisse vorliegen und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen klar formuliert ist, lässt es die Markenanmeldung zur Veröffentlichung zu. Im gegenteiligen Fall wird es dem Anmelder seine Ansicht mitteilen und ihn zu einer Stellungnahme auffordern. Falls es dem Anmelder nicht gelingt, den zuständigen Prüfer zu überzeugen, kann gegen eine negative Entscheidung des Amtes eine Beschwerde eingelegt werden, über die dann eine Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes entscheidet.
Mit Veröffentlichung der Anmeldung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist (siehe Abschnitt 4.1 unten). Wird kein Widerspruch eingelegt oder wird ein Widerspruchsverfahren für den Anmelder erfolgreich oder teilweise erfolgreich beendet, wird die Gemeinschaftsmarke eingetragen. Ab der Veröffentlichung der Eintragung kann das Recht aus der Gemeinschaftsmarke Dritten entgegengehalten werden.
Die Dauer der Eintragung der Gemeinschaftsmarke (Schutzdauer) beträgt zehn Jahre gerechnet vom Tag der Anmeldung. Die Eintragung kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr beträgt 1.500 Euro für bis zu drei Klassen (bei Online-Verlängerung 1.350 Euro). Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine zusätzliche Gebühr von jeweils 400 Euro zu entrichten.
Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein EU-weites ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Markeninhaber unter anderem, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist; ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Unter anderem ist es für den Dritten verboten,
das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
das Zeichen in den Geschäftspapieren und der Werbung zu benutzen.
Damit das Recht aus der Gemeinschaftsmarke nach der Eintragung erhalten bleibt bzw. durchgesetzt werden kann, muss die Gemeinschaftsmarke durch den Markeninhaber oder durch einen Lizenznehmer benutzt werden. Die Benutzung muss für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der Eintragung, aufgenommen werden. Die Benutzung muss ernsthaft sein. Sie darf anschließend auch nicht für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ausgesetzt werden.
Die benutzte Marke darf von der eingetragenen Gemeinschaftsmarke höchstens unwesentlich abweichen, nämlich allenfalls so, dass durch die Abweichung die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Die benutzte Markenform sollte deshalb möglichst identisch mit der eingetragenen Markenform sein.
Die tatsächliche und ernsthafte Benutzung in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann ausreichen, um die Gemeinschaftsmarke in allen Ländern der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.
Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann im Rahmen einer Verletzungsklage vor einem Gemeinschaftsmarkengericht durchgesetzt werden. Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannte nationale Gerichte, die für die Verfahren im Bereich der Gemeinschaftsmarken zuständig sind. Ihre Urteile gelten in der gesamten Europäischen Union.
Nachdem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom Harmonisierungsamt auf das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse geprüft worden ist, wird die Anmeldung im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht.
Ab dem Tage dieser Veröffentlichung läuft eine nicht verlängerbare, dreimonatige Widerspruchsfrist.
Innerhalb dieser Frist kann von Dritten Widerspruch gegen die angemeldete Gemeinschaftsmarke erhoben werden. Zum Widerspruch berechtigt ist jeder Dritte, der mindestens eines der nachfolgenden Kennzeichenrechte besitzt, das vor dem Anmeldetag (oder gegebenenfalls vor dem Prioritätstag) der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entstanden ist:
Unabhängig von der Anzahl der älteren Kennzeichenrechte, welche der Widersprechende geltend macht, ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 350 Euro zu entrichten.
Wenn der Widerspruch auf die Einhaltung der Formerfordernisse geprüft worden ist, wird er dem Anmelder der angegriffenen Gemeinschaftsmarke mitgeteilt und den Parteien des Widerspruchsverfahrens eine so genannte cooling-off-Frist von zwei Monaten gesetzt, welche Gelegenheit dazu geben soll, das Widerspruchsverfahren vor seiner förmlichen Eröffnung zu beenden. Eine solche Beendigung kann dadurch zu Stande kommen, dass der Anmelder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf solche Waren oder Dienstleistungen einschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder dadurch, dass der Widersprechende und der Anmelder eine Einigung erzielen, welche die Zurücknahme des Widerspruchs beinhaltet.
Wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Gemeinschaftsmarke innerhalb der cooling-off-Frist auf nicht angegriffene Waren oder Dienstleistungen eingeschränkt oder der Widerspruch aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien zurückgenommen, so erstattet das Harmonisierungsamt dem Widersprechenden die Widerspruchsgebühr, und keiner der Parteien wird eine Kostenerstattung auferlegt.
Die cooling-off-Frist kann erforderlichenfalls auf gemeinsamen Antrag beider Parteien auf 24 Monate verlängert werden.
Wenn die genannten Voraussetzungen innerhalb der cooling-off-Frist nicht erfüllt werden, wird das Widerspruchsverfahren förmlich eröffnet. Der Widersprechende erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist nähere Angaben, Unterlagen, Beweismittel und Argumente zur Stützung des Widerspruchs einzureichen. Der Anmelder der angegriffenen Gemeinschaftsmarke erhält daraufhin Gelegenheit, innerhalb einer Frist zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Schließlich erhält der Widersprechende nochmals Gelegenheit, innerhalb einer Frist auf die Stellungnahme des Anmelders zu antworten. Anschließend entscheidet die Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes über den Widerspruch.
Erweist sich der Widerspruch als begründet, so wird die angegriffene Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen; erweist sich der Widerspruch als unbegründet, so wird er zurückgewiesen.
Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit der Beschwerde angegriffen werden, für die eine Gebühr in Höhe von 800 Euro zu entrichten ist.
Über die Beschwerde entscheidet eine Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes. Die Entscheidung der Beschwerdekammer kann durch eine Klage vor dem Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist schließlich das Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof gegeben.
Falls die angemeldete Gemeinschaftsmarke rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, kann der Anmelder innerhalb von drei Monaten die Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen für diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, in denen keines der in der Entscheidung über den Widerspruch festgestellten Eintragungshindernisse besteht.
Wenn der Widerspruch (zumindest teilweise) rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, wird die Gemeinschaftsmarke (zumindest für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen) eingetragen.
Die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens ist stets eine der fünf Sprachen des Harmonisierungsamtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch). Ist in der angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung eine dieser fünf Sprachen des Harmonisierungsamtes als Verfahrenssprache bestimmt, so hat der Widersprechende die Wahl zwischen dieser Sprache und der vom Anmelder der angegriffenen Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache. Ist in der angegriffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung keine der fünf Sprachen des Amtes als Verfahrenssprache bestimmt, so ist die vom Anmelder angegebene zweite Sprache automatisch die Verfahrenssprache. Die Widerspruchsschrift sowie alle weiteren im Verfahren eingereichten Schriftsätze und Unterlagen müssen in dieser Verfahrenssprache eingereicht oder in diese Verfahrenssprache übersetzt werden.
Ist der Widerspruch auf eine ältere Gemeinschaftsmarke oder eine ältere nationale Marke gestützt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ange-griffenen Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen war, so hat der Widersprechende auf Verlangen des Anmelders der angegriffenen Gemeinschaftsmarke den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke die ältere Marke in der Europäischen Union bzw. in dem betreffenden Mitgliedsstaat für die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Widersprechende zur Begründung des Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat. Waren oder Dienstleistungen, für welche dieser Nachweis vom Widersprechenden nicht geführt wird, werden bei der Prüfung des Widerspruchs nicht berücksichtigt.
Die im Widerspruchsverfahren (und gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren) unterliegende Partei hat der jeweils anderen Partei die für das Verfahren zu entrichtenden Gebühren sowie die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten zu erstatten. Unterliegen beide Parteien jeweils teilweise, so werden die Kosten des Verfahrens entsprechend geteilt.
Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten ist jedoch sehr eingeschränkt. So ist für die der obsiegenden Partei zu erstattenden Anwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren ein Höchstsatz von 250 Euro vorgesehen. Kosten für die Anfertigung von Übersetzungen im schriftlichen Verfahren sind insgesamt von der Erstattung ausgeschlossen. Angesichts dieser Einschränkungen muss auch die obsiegende Partei in aller Regel einen Großteil der ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten selbst tragen.
Hat der Inhaber eines älteren Rechts an einem mit einer angemeldeten Gemeinschaftsmarke identischen oder ähnlichen Zeichen die Widerspruchsfrist versäumt, so hat er noch die Möglichkeit, sein älteres Kennzeichenrecht durch Stellung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betreffenden Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt geltend zu machen.
Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke kann auch im Rahmen einer Widerklage vor einem Gemeinschaftsmarkengericht geltend gemacht werden, wenn der Inhaber der betreffenden Gemeinschaftsmarke eine Verletzungsklage gegen den Inhaber des älteren Kennzeichenrechts erhoben hat.
Ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt oder eine Widerklage im Verletzungsverfahren kann außer auf ein eigenes Recht (relative Nichtigkeitsgründe) auch auf so genannte absolute Nichtigkeitsgründe gestützt werden, wenn nämlich die betreffende Gemeinschaftsmarke trotz des Bestehens absoluter Eintragungshindernisse (insbesondere fehlende Unterscheidungskraft oder bestehendes Freihaltungsbedürfnis) eingetragen worden ist oder wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig war.
Für einen beim Harmonisierungsamt gestellten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke ist eine Gebühr in Höhe von 700 Euro zu entrichten.
Die Gemeinschaftsmarke entfaltet ihre Schutzwirkung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wenn neue Mitgliedstaaten beitreten, so erstreckt sich die Wirkung der Gemeinschaftsmarke automatisch auch auf diese neuen Mitgliedstaaten, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten entstehen.
Um dieselbe Schutzwirkung durch nationale Markeneintragungen zu erreichen, müsste für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union eine nationale Marke angemeldet und zur Eintragung gebracht werden, wodurch deutlich höhere Kosten entstehen. Jedes der betreffenden nationalen Markenämter kann eigene Beanstandungen gegen die jeweilige nationale Markenanmeldung geltend machen, so dass es durchaus möglich ist, dass die den verschiedenen nationalen Markeneintragungen zugrunde liegenden Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen voneinander abweichen oder dass eine angemeldete Marke sogar insgesamt von einzelnen Markenämtern zurückgewiesen wird, während andere Markenämter die betreffende Marke ohne weiteres eintragen. Auch nach erfolgter Eintragung müssen die nationalen Markeneintragungen jeweils für sich verwaltet und vor Ablauf ihrer Schutzdauer verlängert werden, während eine Gemeinschaftsmarke auch nach ihrer Eintragung ein einheitliches Schutzrecht bleibt, welches vom Harmonisierungsamt zentral verwaltet wird und vom Inhaber zentral verlängert oder beispielsweise auch zentral auf einen neuen Inhaber umgeschrieben werden kann.
Ferner bietet die Gemeinschaftsmarke den Vorteil, dass sie nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union benutzt werden muss, um nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist einen Markenschutz für die gesamte Europäische Union aufrechtzuerhalten, sondern dass eine ernsthafte Benutzung „in der Gemeinschaft”, also unter Umständen in nur einem einzigen Mitgliedstaat, für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes ausreicht.
Zudem ist im Falle einer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke das Gemeinschaftsmarkengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für sämtliche Verletzungshandlungen zuständig, die in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden sind, so dass es nicht erforderlich ist, in verschiedenen Staaten aus verschiedenen Marken (mit möglicherweise unterschiedlichem Ausgang) zu klagen.
Ein Nachteil der Gemeinschaftsmarke gegenüber einer nationalen Marke besteht darin, dass der Gemeinschaftsmarke eine größere Anzahl absoluter oder relativer Schutzhindernisse entgegenstehen kann. So kann eine Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden, wenn auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Dritter ältere Rechte an dem betreffenden Zeichen besitzt und diese Rechte in einem Widerspruchsverfahren geltend macht. In einem solchen Fall bleibt dem Anmelder der Gemeinschaftsmarke nur noch die Möglichkeit, seine Gemeinschaftsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen für diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzuwandeln, in denen der Dritte über keine älteren Rechte verfügt. Bei den absoluten Eintragungshindernissen ist z.B. zu berücksichtigen, dass eine Wortmarke nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn sie auch nur in einer einzigen Amtssprache der EU eine beschreibende Angabe darstellt.
Ein weitere Nachteil ist, dass Unterlassungsansprüche aus der Gemeinschaftsmarke erst ab der Veröffentlichung der Eintragung geltend gemacht werden können, welche ggf. erst nach dem rechtskräftigem Abschluss eines Widerspruchsverfahrens erfolgt. Im Gegensatz hierzu erfolgt die Eintragung einer nationalen deutschen Marke bereits vor der eventuellen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
Seit dem Jahr 2004 ist die Europäische Union als Ganzes ein Mitglied des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA), wobei die EU innerhalb der Systematik des PMMA wie ein einzelner Mitgliedstaat behandelt wird. Hieraus ergeben sich verschiedene Vorteile für Markenanmelder.
Zum einen kann eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke als Basismarke für die Erstreckung auf andere PMMA-Mitgliedstaaten außerhalb der EU dienen, beispielsweise auf die Schweiz oder auf außereuropäische Staaten. Der Antrag auf internationale Registrierung ist in diesem Fall beim Harmonisierungsamt zu stellen, wobei das weitere Verfahren genauso abläuft, wie wenn ein Antrag auf internationale Registrierung einer nationalen deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wird (Eintragung der Marke in das internationale Register und ggf. Schutzverweigerungen durch die nationalen Markenämter der benannten Mitgliedstaaten).
Umgekehrt kann eine nationale Marke in einem PMMA-Mitgliedstaat (Basismarke) auf die EU als Ganzes erstreckt werden, ebenso wie eine Erstreckung auf andere PMMA-Mitgliedstaaten möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Basismarke in einem EU-Mitgliedstaat registriert ist oder nicht. Das Harmonisierungsamt prüft eine auf die EU erstreckte internationale Marke in derselben Weise wie eine normale Gemeinschaftsmarkenanmeldung, und gewährt entweder deren Schutz oder spricht eine Schutzverweigerung aus. Auch für ein eventuelles Widerspruchsverfahren gegen die Schutzgewährung gelten dieselben Regeln wie oben beschrieben.
Die Einbindung der Gemeinschaftsmarke in eine internationale Markenregistrierung ist insbesondere für solche Markenanmelder interessant, die einen Markenschutz sowohl in der EU als auch in mehreren außereuropäischen Staaten benötigen.
Auf der Internetseite des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (http:// oami.europa.eu) EUIPO (https://www.euipo.europa.eu) finden sich neben der Gemeinschaftsmarkenverordnung und anderen rechtlichen Grundlagen auch weitere praktische Hinweise zur Anmeldung von Gemeinschaftsmarken, sowie eine Suchmaschine zur Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation.